OGH 10ObS372/99z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nada E*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann, Rechtanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1999, GZ 11 Rs 121/99i-26, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Februar 1999, GZ 16 Cgs 65/98z-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1. den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird im übrigen nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die in der Revision geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung decken sich nahezu wörtlich mit den in der Berufung angeführten und vom Berufungsgericht nicht als stichhaltig angesehenen Berufungsgründen. Der Revisionsgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin rügte bereits in der Berufung vergeblich die angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht unter anderem auch als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Hat das Berufungsgericht - wie hier - einen in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund verneint, kann dieser nicht in der Revision geltend gemacht werden (10 ObS 59/98v ua).
Die von der Klägerin neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die unterlassene Anleitungs- und Belehrungspflicht und Parteienvernehmung und die Nichteinholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Berufskunde hat das Berufungsgericht ebenso verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 265/98p ua).
Ob eine Versicherte qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die einem Lehrberuf entsprechen, ist als Rechtsfrage auf Grund der Tatsachengrundlagen zu beantworten. Wie bereits in der Berufung verabsäumt es die Klägerin, Anhaltspunkte dafür zu geben, dass mit "Reinigungsarbeiten", ob diese nun Böden, Antiquitäten oder sonstige wertvolle Gegenstände betreffen, qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden. Sie vermag daher die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass eine Reinigungsfrau keinen Berufsschutz genießt, nicht in Zweifel zu ziehen.
Da bei den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen die wechselnde Körperhaltung gewährleistet ist und Zwangshaltungen vermieden werden, kann die Klägerin diese Berufe ohne Einschränkungen inhaltlicher oder zeitlicher Art ausüben, sodass sich Feststellungen zur "Lohnhälfte" erübrigen, weil sie zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, den auch gesunde Arbeiter zu erzielen pflegen (10 ObS 60/99t ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.