OGH 8ObA263/99f

8ObA263/99fTribunale superiore27 gen 2000

Testo completo

OGH 8ObA263/99f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Felix Joklik und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waltraud B*****, Sozialversicherungsanstellte, ***** vertreten durch Gabler Gibel, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert- Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 281.720,29 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 1999, GZ 8 Ra 106/99p-44 (idF der Berichtigung vom 24. November 1999, ON 49), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Oktober 1998, GZ 28 Cga 158/95z-39, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema (Arb 11.598 - Schulwart; 9 ObA 409/97f zur DO.A; 8 ObA 2352/96g zur Einstufung eines Vertragsbediensteten) eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Die Parteien haben in ihren Rechtsmittelschriften nichts vorgebracht, wonach die Frage der richtigen Einstufung der Klägerin über ihren Einzelfall hinausreichende Bedeutung für andere Sozialversicherungsangestellte in vergleichbarer Lage hätte. Die Frage, inwiefern die Klägerin ihre Tätigkeit eigenverantwortlich ausübt - dies nahm das Berufungsgericht als Grund für die nachträglich erklärte Zulässigkeit der Revision an - hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ab. Die Einstufungsmerkmale Eigenverantwortlichkeit und besondere Schwierigkeit der Tätigkeit sind Rechtsbegriffe, insoweit ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu folgen; jedoch sind die Tatsachenelemente, die die entsprechenden Schlussfolgerungen gestatten, jeweils solche des Einzelfalles, sodass darüber eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht ergehen könnte.

Da dem Berufungsgericht bei der Einstufung der Klägerin - die als Leiterin der Arbeitsgruppe zentrale Verrechnung eine Vielzahl schwieriger Agenden eigenverantwortlich und selbständig zu erledigen hat und dem in Gehaltsgruppe F Dienstklasse III eingestuften Leiter der Organisationseinheit unmittelbar unterstellt ist - in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II der Dienstordnung A (DO.A) für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs eine krasse Fehlbeurteilung nicht unterlaufen ist, war die Revision der beklagten Partei mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Revisionsbeantwortung der Klägerin, in der auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb ein Kostenersatz nicht gebührt.

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