OGH 4Ob24/00h

4Ob24/00hTribunale superiore1 feb 2000

Testo completo

OGH 4Ob24/00h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Dezember 1999, GZ 3 R 236/99t-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin verweist auf die Rechtsprechung, wonach die Irreführungseignung von Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist und mit gesundheitsbezogenen Angaben (ebenso wie mit Umweltschutzbegriffen) nur geworben werden darf, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung der umworbenen Verkehrskreise auszuschließen ist (ÖBl 1999, 22 - Stockerauer Salat-Erdäpfel [Langer] mwN). Mit dieser Rechtsprechung stehe die angefochtene Entscheidung im Widerspruch.

Die Klägerin erblickt den Widerspruch darin, dass das Rekursgericht den Sicherungsantrag insoweit abgewiesen hat, als der Beklagten die Behauptung, ihr B*****-Verfahren sei frei von Nebenwirkungen, untersagt werden sollte. Der Sicherungsantrag soll nach Auffassung der Klägerin schon deshalb berechtigt sein, weil die Beklagte die Ergebnisse der behaupteten "medizinischen Forschungsreihen" nicht vorgelegt hat.

Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass die Behauptung, eine Behandlungsmethode sei frei von Nebenwirkungen, nicht schon deshalb unrichtig sein muss, weil keine entsprechenden Forschungsergebnisse vorliegen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass schon nach Art der Behandlungsmethode Nebenwirkungen nach menschlichem Ermessen nicht auftreten. Das gilt vor allem dann, wenn normale Lebensvorgänge, wie das Hören bestimmter Tonfolgen, als Therapie eingesetzt werden. In einem solchen Fall muss der Kläger konkret behaupten, dass und welche Nebenwirkungen ausgelöst werden können. Im vorliegenden Fall wäre ein solches Vorbringen der Klägerin ohneweiters möglich und zumutbar gewesen, weil sie mit dem Verfahren der P***** eine ähnliche Behandlungsmethode anbietet und in einem Parallelverfahren behauptet, dass das B*****-Verfahren der Beklagten kein eigenständiges Verfahren sei und sich die Beklagte der P*****Software bediene. Ihr muss daher bekannt sein, ob und welche Nebenwirkungen der Einsatz eines solchen Verfahrens mit sich bringt oder mit sich bringen kann. Sie hat dazu aber keinerlei Behauptungen aufgestellt, sondern sich darauf beschränkt, das Fehlen wissenschaftlicher Untersuchungen zu behaupten.

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