OGH 13Os7/00

13Os7/00Tribunale superiore2 feb 2000

Testo completo

OGH 13Os7/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von Karl L***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" samt Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Karl L***** wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verurteilt, seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. September 1999, 13 Os 93/99, zurückgewiesen.

Nunmehr brachte Karl L***** gegen obiges Urteil eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein, die er auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO hinweisend, dahin ausführte, dass entgegen § 228 Abs 4 StPO während der Hauptverhandlung Fotoaufnahmen gemacht worden seien; weiters beantragte er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur (weiteren) Ausführung seiner Wahrungsbeschwerde.

Diese war allerdings (samt Beigebungsantrag) zurückzuweisen, weil die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO ausschließlich dem Generalprokurator zukommt, dem die Eingabe des Karl L***** zur Einsicht zugeleitet wurde.

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