OGH 12Os164/99

12Os164/99Tribunale superiore3 feb 2000

Testo completo

OGH 12Os164/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landegerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 1999, GZ 36 Vr 47/99-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Klaus W***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 22. Februar 1999 in Salzburg die vierjährige, somit unmündige Daniela B***** außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er ihr den Weg verstellte, sie mit der Hand in eine WC-Kabine zurückdrängte und mit seinem entblößten Penis in ihrem Gesicht und den Haaren herumfuhr.

Die dagegen aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Für die Lösung der Schuldfrage kam es evidentermaßen nicht darauf an, ob die Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizei (93 f/I) auf Grund einer Depression und "Zwangsirritation" als Folge des behaupteten vernehmungsbedingten psychischen Stresszustandes unrichtig "sein kann", - eine im Übrigen gerichtsbekannte und solcherart nicht beweisbedürftige (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 143) theoretische Möglichkeit -, sondern allein, ob die betreffende Verantwortung tatsächlich unrichtig war. Diese Beurteilung ist von vornherein einer exakten neuropsychiatrischen Aussage nicht zugänglich, sondern oblag allein der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Der Antrag auf Einholung einer derartigen Expertise (10/II) wurde daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte des Angeklagten (Z 4) zu Recht abgelehnt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entspricht in keinem Anfechtungspunkt den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes:

So nimmt sie mit der Behauptung, § 207 Abs 1 StGB erfordere in subjektiver Hinsicht, "was die geschlechtliche Erregung" betreffe, absichtliches Vorgehen, auf eine Vorsatzvariante der im konkreten Fall gar nicht angewendeten Bestimmung des § 207 Abs 2 StGB Bezug, ignoriert mit der weiters als fehlend reklamierten Feststellung des bedingten Vorsatzes die Urteilsannahme, dass sich der Angeklagte bei Vornahme der Unzuchtshandlungen an dem Kleinkind der Sexualbezogenheit seiner Handlungen bewusst war (US 3), und leitet den schließlich zum objektiven Tatbestand geltend gemachten Feststellungsmangel prozessordnungswidrig nicht aus rechtlichen sondern allein aus Argumenten gegen die dem Beschwerdeführer insoweit nachteilige - mit dem Hinweis auf die Angaben des Kindes (209 f/I) bei umfassender Betrachtung im Übrigen mängelfrei (Z 5) fundierte - Lösung der Beweisfrage ab (US 6).

Die somit großteils nicht gesetzmäßig ausgeführte und im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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