OGH 4Ob32/00k

4Ob32/00kTribunale superiore15 feb 2000

Testo completo

OGH 4Ob32/00k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, , vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei "t" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 1999, GZ 3 R 124/99y-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte hat die Verkaufszahlen der Zeitschrift "Format" in den ersten vier Wochen ihres Erscheinens (Oktober 1998) denen von "Profil" im zweiten Quartal 1998 gegenübergestellt. Die darin liegende Aussage über den Verkaufserfolg von "Format" ist nicht mehrdeutig, weil sie klar erkennen lässt, dass die Verkaufszahlen verschiedener Zeiträume miteinander verglichen werden. Es trifft daher weder zu, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der ungünstigsten Auslegung mehrdeutiger Aussagen (stRsp ua ÖBl 1999, 22 - Stockerauer Salat-Erdäpfel) widerspräche, noch ist es richtig, dass die Beklagte nicht Vergleichbares verglichen hätte (zur Unzulässigkeit von Vergleichen, die Vergleichbarkeit nur vortäuschen, ua EvBl 1995/121 = ÖBl 1996, 28 = WBl 1995, 379 - Teure S 185,-; MR 1995, 190 = WBl 1995, 382 - Teure S 195,-) und der Vergleich objektiv unrichtig gewesen wäre.

Konnte der Vergleich aber mangels Mehrdeutigkeit und mangels Gegenüberstellung nicht vergleichbarer Daten keinen irreführenden Eindruck erwecken, so stellt sich die Frage allfälliger Aufklärungspflichten der Beklagten nicht. Damit entfällt auch die Erheblichkeit des von der Klägerin behaupteten Widerspruchs der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung, wonach der Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt (ua ÖBl 1988, 154 - Preishammer).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.