Testo completo
OGH 10ObS351/99m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 1999, GZ 25 Rs 97/99x-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juni 1999, GZ 46 Cgs 25/99v-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Auf den allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Begründungslosigkeit; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471 mwN) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18; RIS-Justiz RS0043231 ua), was jedoch nicht geschehen ist. Im Übrigen enthält jedoch auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, sondern versucht nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503), bzw angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits das Berufungsgericht verneinte, neuerlich geltend zu machen (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.