OGH 4Ob63/00v

4Ob63/00vTribunale superiore14 mar 2000

Testo completo

OGH 4Ob63/00v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, ***** wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Jänner 2000, GZ 5 R 193/99k-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach es genügt, wenn ein Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf Inserenten besteht, und wonach es für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ausreicht, wenn sich die Kundenkreise überschneiden. Von dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung aber nicht ab:

Gegenstand des Verfahrens ist eine Einschaltung in der Zeitschrift "E*****", in der angekündigt wird, dass Neuabonnenten zwischen einem Kinderrucksack oder einer Armbanduhr als "Dankeschön-Geschenk" wählen können. Im abgedruckten Bestellformular wird der Besteller auf sein Widerrufsrecht hingewiesen und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass er sein "Dankeschön-Geschenk" in jedem Fall behalten darf. Diesen Vermerk hat der Besteller zu unterschreiben; unmittelbar darunter findet sich der Hinweis, dass das Angebot nur in Deutschland gilt.

Beide Vermerke sind nicht zu übersehen, weil der Besteller den Vordruck auszufüllen und damit zwangsläufig auch durchzulesen hat. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem der Entscheidung ÖBl 1998, 351 - Millionenhaus zugrunde liegenden Fall, in dem auf großflächigen Plakaten ein Zeitungsgewinnspiel angekündigt wurde, wobei die Teilnahmebedingungen nur für denjenigen lesbar waren, der vor dem Plakat stand. In der von der Klägerin weiters zitierten Entscheidung ÖBl 1998, 349 - KURIER-Schnupperabo wurde der Auffälligkeitswert der nebeneinander abgedruckten Ankündigungen eines Gratisbezugs der Zeitung für zwei Wochen und eines Zweimonate-Abonnements, die beide zur Teilnahme an der Verlosung von 50 CDs berechtigten, als gleichwertig beurteilt. Ein Zugabenverstoß wurde verneint, weil für denjenigen, der auf die Werbeeinschaltung aufmerksam wurde, unübersehbar war, dass er das Zweimonate-Abonnement nicht bestellen musste, um an der Verlosung teilnehmen zu können.

Auch im vorliegenden Fall kann der Besteller den Hinweis nicht übersehen, dass das Angebot der Beklagten nur in Deutschland gilt. Damit ist dem österreichischen Leser gegenüber klargestellt, dass er keine Zugabe erhält, so dass jede Auswirkung der Werbeaktion auf den österreichischen Markt entfällt; § 9a UWG ist daher nicht anzuwenden (§ 48 Abs 2 IPRG). Die Klarstellung verhindert auch die von der Klägerin befürchtete Irreführung; auch ein Verstoß gegen § 2 UWG liegt somit nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.