OGH 14Os139/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Krzysztof W***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. August 2000, GZ 8c Vr 4.090/00-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Krzysztof W***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16. Mai 2000 in Wien versucht hatte, dem Wilhelm M***** dadurch, dass er ihn von hinten umfasste, ihm den Mund zuhielt und versuchte, ihn zu Boden zu zerren, mit Gewalt gegen seine Person Bargeld und Wertgegenstände mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, "9" und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5, nominell auch unter "Z 9 und 10" gerügt) zuwider bedurfte die Aussage des vom Schöffengericht mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (US 9) als glaubwürdig erachteten Tatopfers entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner näheren Erörterung, ist doch die Art, wie Wilhelm M***** am Sakko erfasst wurde, ebensowenig von entscheidungswesentlicher Bedeutung wie die Endlage des Beschwerdeführers nach erfolgtem Überfall.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Die vom Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung behauptete schwere Alkoholisierung (S 175) findet weder in den Angaben des Geschädigten (S 167; vgl US 8) noch in denen der Zeugin Anne R***** eine Bestätigung, welche den Beschwerdeführer nur deshalb "für nicht ganz dicht hielt", weil er angenommen habe, sie würden ihn bloß auf seine Bitte hin loslassen (S 171). Das bereits etwas mehr als eine Stunde nach dem Vorfall erstattete polizeiamtsärztliche Gutachten aber bescheinigt dem Rechtsmittelwerber nur eine leichte Alkoholisierung (S 39).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.