OGH 1Nd4/01

1Nd4/01Tribunale superiore5 gen 2001

Testo completo

OGH 1Nd4/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef R*****, wider die Antragsgegner 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2) Dr. Günther E*****, wegen "S 3,778.987 Euro" folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Verhandlung und Entscheidung in einem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren gegen die Erstantragsgegnerin allein oder gegen beide Antragsgegner als Streitgenossen bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Bezirksgerichts und Landesgerichts Ried im Innkreis, des Landesgerichts und Oberlandesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichts Linz, aber auch von Organen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis geschädigt worden zu sein und dabei einen Vermögensschaden von "S 3,778.987 Euro" erlitten zu haben. Für diesen Schaden habe auch sein ehemaliger Verfahrenshelfer, ein Innsbrucker Rechtsanwalt, solidarisch einzustehen, weil er die Entziehung der zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage bereits bewilligten Verfahrenshilfe willkürlich beantragt habe und damit durchgedrungen sei.

In seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, begehrt der Antragsteller die Fällung einer Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag.

Der erkennende Senat hat erwogen:

1. Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 31/00 ua).

2. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt eine (passive) materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO voraus (1 Ob 45/00z; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 93 JN Rz 1 mwN). Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner solidarisch als Haftpflichtige in Anspruch zu nehmen, weil die Maßnahmen von Organen der Erstantragsgegnerin und jenes des Zweitantragsgegners ursächlich dafür gewesen seien, dass ihm die zur Einbringung einer Amtshaftungsklage schon bewilligte Verfahrenshilfe rechtswidrig entzogen worden sei.

Unter der Voraussetzung einer Solidarhaftung wären die Antragsgegner materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO. Ein mit dem Rechtsträger solidarisch Verpflichteter kann aber beim Gerichtsstand des Rechtsträgers nach § 9 Abs 1 AHG als Streitgenosse geklagt werden, sofern das angerufene Gericht nur nicht unprorogabel unzuständig ist (idS 1 Ob 45/00z).

An einer derartigen Streitgenossenschaft ändert auch die Delegierung eines Rechtsstreits gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein anderes als das nach § 9 Abs 1 AHG zuständige Gericht nichts, bewirkt doch das Vorliegen des Delegierungstatbestands eine notwendige Verschiebung der Gerichtszuständigkeit für eine Amtshaftungsklage gegen den jeweils in Anspruch genommenen Rechtsträger.

3. Die unter 2. erläuterten Grundsätze müssen in gleicher Weise auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Prozessgericht erster Instanz (§ 65 ZPO) gelten, der einem Amtshaftungsprozess und der klageweisen Inanspruchnahme eines nach den Antragsbehauptungen solidarisch mitverpflichteten Streitgenossen - wie hier - vorangeht. Die Delegierungsentscheidung hat sich daher im Anlassfall auch auf den gegen den Zweitantragsgegner behaupteten Anspruch zu erstrecken.

4. Nach dem Vorbringen des Antragstellers scheiden Landesgerichte in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Innsbruck und Linz als für eine Verschiebung der Zuständigkeit in Betracht kommende andere Gerichte im Sinne des § 9 Abs 4 AHG aus, weshalb die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht im Sprengel eines der anderen Oberlandesgerichte zu delegieren ist.

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