OGH 11Os87/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (aF) und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 10. Mai 2000, GZ 11 Vr 115/00-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Rogler zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard S***** nach Bewilligung eines Wiederaufnahmeantrags (auch) im zweiten Rechtsgang des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt, vom Vorwurf des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF aber - insoweit rechtskräftig - freigesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 7. Juli 1998 in Steyr eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer Person unter sechzehn Jahren vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er mit entblößtem Unterleib am Ufer des Steyr-Flusses saß und vor dem am 2. Juni 1986 geborenen Dominik T***** masturbierte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.
Nicht aktengetreu ist zunächst die Behauptung, das Erstgericht hätte sich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt (hiezu US 3) und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht begründet (s US 5), weshalb der damit reklamierte Begründungsmangel (Z 5) nicht vorliegt.
Auch der in der Mängelrüge (Z 5) weiters erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, dass sich der Schöffensenat mit Widersprüchen in der Aussage des - einzigen - Belastungszeugen und Tatopfers Dominik T***** nicht auseinandergesetzt habe, geht fehl. Soweit nämlich Widersprüche nicht bloß allgemein behauptet (und deshalb einer sachlichen Erwiderung entzogen sind), sondern konkretisiert werden, beziehen sie sich auf Unvereinbarkeiten der Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung mit seinen im ersten Rechtsgang sowie vor dem Untersuchungsrichter im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens abgegebenen Dispositionen, welche jedoch mangels Verlesung (vgl S 256) nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und damit ebensowenig zu erörtern waren (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 75 f, 118, s aber E 119) wie die von seiner Darstellung abweichenden - gleichfalls nicht verlesenen - Aussagen des Zeugen Hans Jörg R***** in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 1998 und vor dem Untersuchungsrichter im Wiederaufnahmeverfahren.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag durch Gegenüberstellung verschiedener, auch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener (§ 258 Abs 1 StPO) Beweisdetails aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken. Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen lediglich unter Zugrundelegung der vom Erstgericht ausdrücklich als unglaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen R***** und P***** mit eigenständigen Beweiserwägungen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter und lässt außer Acht, dass sich das Schöffengericht bei der Begründung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Dominik T***** nicht bloß auf den persönlichen Eindruck, sondern auch auf die spontane Reaktion des Genannten gegenüber dem völlig unbeteiligten Zeugen Siegfried H***** unmittelbar nach dem Tatgeschehen stützte (US 3 bis 4), weshalb die behauptete Unvertretbarkeit der erstgerichtlichen Beweismittelbewertung nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 208 StGB (ersichtlich unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB) eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,-- S, wobei es zwanzig einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung als erschwerend, hingegen keinen Umstand als mildernd wertete.
Der eine Reduktion der Anzahl der Tagessätze anstrebenden Berufung kommt kein Erfolg zu.
Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, dass einerseits das längere Zurückliegen der Straftat (etwa 2 1/2 Jahre) und das seitherige Wohlverhalten noch nicht als mildernd ins Gewicht fällt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 34 StGB RN 27) und andererseits das Erstgericht keineswegs die gesetzlich (nach § 208 StGB) vorgesehene Höchststrafe (von einem Jahr Freiheitsstrafe), sondern anstelle einer Freiheitsstrafe sogar eine Geldstrafe verhängt hat. Bei den vom Schöffengericht zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründen kommt eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze jedoch nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.