OGH 12Os1/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland B***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und Z 3, 130 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2000, GZ 3 b Vr 5854/00-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Roland B***** wurde des teils vollendeten, teils versuchten (nur in Bezug auf die nicht zum Verbrechen qualifizierte Tatbegehung) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und Z 3, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S nicht übersteigenden Wert
A) wegnahm, und zwar "am 22.6.2000 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung sowie eines Behältnisses, indem er eine Zeitungskassa von Befestigungen an Verkehrszeichen oder ähnlichem abriss, sowie unmittelbar anschließend diese Zeitungskassa mit einem Stein zerschlug, Verfügungsberechtigten der Firma Mediaprint einen Bargeldbetrag unbekannter Höhe";
B) in der Zeit vom 10. April bis 10. Juli 2000 gewerbsmäßig in fünf
Angriffen im Urteil detailliert angeführte Waren Verfügungsberechtigten der Firmen Eurospar, Interspar, Zielpunkt und Bipa wegzunehmen versuchte.
Der - substantiiert - allein gegen das Schuldspruchfaktum A) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Aufhebung des Urteils abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch zu B) des Urteilssatzes erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Sie verfehlt eine gesetzmäßige Ausführung aber auch in dem Versuch, die angeführten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung zu bringen.
Das Erstgericht stützte den Schuldspruch A schwerpunktmäßig auf die Angaben des Zeugen Herbert S*****, der in der Hauptverhandlung (konform zu seinen niederschriftlichen Angaben vor der Polizei - 39) angab, dass der Angeklagte neben einer Geldkassette eines Zeitungsverkaufsständers kniete und Münzen aufsammelte, wobei ca 10 cm neben einem seiner Füße ein Ziegelstein "aufgestellt" war; als er den Angeklagten ansprach, schrie dieser, er habe die Geldkassette gefunden und ergriff mit ihr die Flucht (247 f; US 6, 8 f). Unter Miteinbeziehung der Tatmodalitäten, sowie gleichartiger, zu Vorverurteilungen führender Delinquenz des Angeklagten und seiner von jener vor der Polizei abweichenden Verantwortung in der Hauptverhandlung (US 10 f) in die Urteilserwägungen erachtete der Schöffensenat die objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernisse des Diebstahls durch Einbruch für verwirklicht und die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe zufällig eine am Boden liegende Zeitungskassa mit dem Fuß "weggeschossen" und daraufhin den Entschluss gefasst, die bereits zerstörte Zeitungskassa nach Münzen zu durchsuchen, für widerlegt (US 9).
Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst zu entgegnen, dass der Zeuge S***** - wie bereits dargelegt - im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung eine konforme Schilderung des Verhaltens des Angeklagten am Tatort zu Protokoll gab; eine vermeintlich (entscheidungsrelevante und daher erörterungsbedürftige) "revidierte" Aussage des Zeugen liegt - der Beschwerdeauffassung zuwider - deshalb nicht vor, weil die im gegebenen Kontext relevierte Anzeigepassage lediglich dessen in Berichtsform wiedergegebenen "sinngemäßen" Angaben (31) betrifft.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Rüge, insbesondere zu den Deliktsqualifikationen der Z 2 und Z 3 des § 129 StGB setzt sich über dazu wesentliche Urteilspassagen (US 10 f) hinweg und erschöpft sich im Übrigen - partiell auf rein spekulativer Basis (Bezugnahme auf einen "zufällig in der Gegend herumgelegenen Stein") - wie schon die Formulierung zeigt, wonach Erwägungen des Erstgerichtes "nicht zu überzeugen" vermögen, bloß im Versuch einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Die - Einwände der Mängelrüge wiederholende - Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich, die der Verantwortung des Angeklagten "entsprechende" Feststellungen reklamiert, hält nicht an dem bei Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden Urteilssachverhalt fest.
Die - insgesamt nicht berechtigte - Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.