OGH 13Os149/00

13Os149/00Tribunale superiore31 gen 2001

Testo completo

OGH 13Os149/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald F***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2000, GZ 23 Vr 1386/00-22 nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Willibald F***** "des Verbrechens der teils versuchten schweren Nötigung" nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 teilweise iVm § 15 StGB (I.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Mai 2000 in Bereich von Blumau seine ehemalige Lebensgefährtin Bettina K*****

zu I. durch Gewalt bzw gefährliche Drohungen mit dem Tod zu nachangeführten Handlungen genötigt bzw zu nötigen versucht, und zwar

1. durch das Aufreissen der Fahrertür und das Zerren aus ihrem PKW zum Verlassen des PKWs,

2. durch die Äußerung, sie solle mit ihm mitfahren, sie könne ihn jetzt nicht mehr "verarschen", er werde sie und ihre Familie umbringen und sich selbst töten, er werde ihre Familie ausrotten bzw indem er zu ihr sagte: "Wennst jetzt nicht einsteigst, passiert was", wobei er ihr zahlreiche Schläge gegen den Kopf und Fußtritte versetzte, zum Mitfahren in seinem PKW,

3. durch die Äußerung, solle sie irgendjemandem etwas davon (gemeint von diesen Vorfällen) erzählen, werde er einen von ihren Leuten umbringen, zur Abstandnahme von einer Mitteilung an dritte Personen bzw von einer Anzeige, wobei es in diesem Fall wegen der Anzeigenerstattung durch Bettina K***** beim Versuch blieb,

zu II. durch die zu Punkt I.2. beschriebene Gewaltanwendung vorsätzlich am Körper verletzt (contusio capitis, Prellungen am Hinterkopf, an beiden Unterschenkeln, Rötungen und Druckschmerzen, Schwellungen mit Fingerkonturen an beiden Wangen, Erbrechen),

zu III. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme eines Oralverkehrs an ihm, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt.

Dagegen richtet sich die auf Z 3, 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet, dass in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2000 die Zeugin Bettina K***** nach Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 2a StPO gegen deren klar erkennbaren Willen, wenn auch nur zum Nötigungsfaktum I.1., vernommen worden sei.

Der Vorwurf geht deshalb ins Leere, weil diese Zeugin nach dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung in der Rechtsmittelschrift nicht begehrt wurde und dessen Inhalt daher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde zu legen ist, erklärt hatte, eine ergänzende Aussage zum genannten Punkt machen zu wollen (S 172).

Die Verfahrensrüge nach Z 4 moniert die unterbliebene Erledigung des mit Eingabe vom 17. Juli 2000 (ON 19) gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Bettina K***** über Motive und Hintergründe eines von ihr "glaublich" Anfang Juli 2000 unternommenen Suizidversuches; es "könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Gründe für diesen Vorfall entscheidungswesentliche Fakten begründet" hätten.

Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung wiederholt wurde und es somit an einer Beschwerdelegitimation fehlt, zielt er - nach seiner Diktion - auf einen bloßen Erkundungsbeweis ab, der unzulässig ist.

Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich dagegen, dass das Erstgericht auf einen offensichtlichen Widerspruch in den Angaben des Tatopfers betreffend den sexuellen Verkehr mit dem Angeklagten nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht eingegangen sei. Zu Recht blieb dies - schon im Hinblick auf die Verpflichtung des Erstgerichtes zu gedrängter Darstellung der Gründe - unerörtert, betrifft das doch einen Umstand, der mit den angelasteten Taten in keinem Zusammenhang steht und demnach nicht entscheidungswesentlichen ist.

Im Übrigen wendet sich die Mängelrüge gegen die der Zeugin K***** in den Kernpunkten durch die Tatrichter zugestandene Glaubwürdigkeit nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.

Das gleiche trifft für die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, welche teils spekulativ Widersprüche über Unbedeutendes, nämlich die seitens der Zeugen K***** unterbliebene Verriegelung der PKW-Türen, erörtert, ohne dabei sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche stützenden Feststellungen über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich gegen die gesonderte Zurechnung der leichten Körperverletzung (Faktum II) sowie der Nötigungsfakten I.1. bis 3., und meint, dass sowohl leichte Verletzungen als auch Nötigungen durch § 201 Abs 2 StGB konsumiert würden.

Da zur korrekten Ausführung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am festgestellten Tatsachensubstrat erforderlich ist, die Beschwerde jedoch entgegen den Konstatierungen von einem anderen Zusammenhang der Taten ausgeht, orientiert sie sich nicht an der Prozessordnung. Die (leichte) Körperverletzung wurde nämlich nicht im Zuge der Vergewaltigung zugefügt, weshalb dem Beschwerdehinweis auf SSt 46/66 die Tatsachengrundlage entgegensteht. Die Behauptung wiederum § 201 Abs 2 StGB "konsumiere § 106 Abs 1 Z 1 iVm § 105 Abs 1 und teilweise iVm § 15 StGB" negiert die festgestellten abgenötigten unterschiedlichen Handlungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die außerdem erhobenen Berufungen das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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