OGH 11Os147/00

11Os147/00Tribunale superiore13 feb 2001

Testo completo

OGH 11Os147/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juli 2000, GZ 4d Vr 2582/00-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter G***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG (I) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

(zu I) gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift in einer großen Menge, nämlich Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, zumindest aber durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") in Verkehr gesetzt, und zwar

  1. von Mitte Juli bis Mitte Oktober 1999 durch Verkauf bzw unentgeltliche Überlassung von insgesamt 36 Gramm Heroin und Kokain in Teilmengen an den gesondert verfolgten Hüseyin K*****;

  2. von zumindest Mai 1999 bis 17. Oktober 1999 durch Verkauf weiterer nicht mehr feststellbaren Mengen Heroin und Kokain in der Größenordnung von insgesamt zumindest 300 Gramm in Teilmengen an unbekannt gebliebene Abnehmer bzw Straßenhändler;

(zu II) von ca Mai 1999 bis 16. Oktober 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Marihuana und geringe Mengen Kokain, erworben und besessen.

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf die Gründe der Z 1, 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO, welcher nach Auffassung der Beschwerde unter Zugrundelegung eines - vom Schöffengericht allerdings nicht angenommenen - Alters des Angeklagten unter 19 Jahren in der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtshofes gelegen ist, ist der Angeklagte mangels sofortiger Rüge, zu der schon im Hinblick auf die Altersbehauptung am Beginn der Hauptverhandlung (S 275/II) Anlass bestand (zweiter Halbsatz leg cit), nicht legitimiert.

In der Verfahrensrüge (Z 3) wird mit inhaltlicher Bezugnahme auf § 250 Abs 3 StPO keine Vorschrift releviert, deren Verletzung Nichtigkeit bewirken könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach § 250 (Abs 2) StPO nur die Unterlassung der Information des Angeklagten über das während seiner vorübergehenden Abwesenheit Geschehene unter Nichtigkeitsdrohung gestellt ist. Sämtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Absonderung des Angeklagten, aber auch gegen die Anonymisierung der Zeugen gehen deshalb ins Leere.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider handelt es sich bei dem im Rahmen der Beweiswürdigung gegebenen Hinweis des Erstgerichtes darauf, dass der anonymisierte Zeuge AZ 1 "in gerichtsbekannter Weise bereits in nahezu zahlreichen Vernehmungen und Aussagen als besonders glaubwürdiger wie auch um die Wahrheit bemühter Zeuge aufgefallen war" (US 11), nicht um eine formelhafte Scheinbegründung, sondern, wie die ausführlichen in der Beschwerde übergangenen fallbezogenen Erörterungen der Tatrichter verdeutlichen, um einen illustrativen Hinweis auf andere, hier nicht entscheidungswesentliche Aussagen des Genannten in anderen Verfahren. Ohne Relevanz für die konkreten Tatvorwürfe gegen den Angeklagten waren auch im Urteil erwähnte Angaben des Zeugen über allgemeine Beobachtungen in jenem Gesellenheim, in dem unter anderem der Angeklagte wohnte (US 11).

Den gegen die Begründung der Glaubwürdigkeit der anonymisierten Zeugen AZ 2 und AZ 4 erhobenen Beschwerdeeinwänden, welche die Bewertung ihrer Aussagen in anderen Strafverfahren thematisieren, steht schon das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren entgegen, weshalb sie sich einer sachlichen Erörterung entziehen.

Das Vorbringen, das Erstgericht habe den im Urteil angeführten Eindruck von den Zeugen nicht verlässlich gewinnen können, weil diese vermummt gewesen seien, lässt die Entscheidungsgründe außer Acht, aus welchen hervorgeht, dass nicht - worauf der Beschwerdeführer abstellt - das Mienenspiel der Vernommenen, sondern der Inhalt ihrer Aussagen im Mittelpunkt der Erwägungen stand (US 11 ff).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) lässt durchwegs eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil der Beschwerdeführer teils nicht den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz anstellt, sondern die Urteilsfeststellungen bezweifelt, teils seine Argumentation nicht denkrichtig aus dem Gesetz ableitet.

Ersteres gilt für die Kritik an den Urteilsannahmen über die Qualität des Heroin und Kokain (von zumindest durchschnittlicher "Straßenqualität": US 9) sowie die Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes (US 7 f) und die Tätigkeit des Angeklagten als Mitglied einer Bande (US 5 ff). Nicht nachvollziehbar ist die rechtliche Argumentation, dass die Verurteilung (auch) nach § 28 Abs 3 SMG rechtswidrig sei, weil der Angeklagte Drogen nur an Endverbraucher und zwar in kleinen Teilmengen ("Tagesrationen") verkauft hat, zumal sie hiebei den festgestellten, auch den Additionseffekt erfassenden Tatvorsatz (US 17) unbeachtet lässt. Wie der Beschwerdeführer mit dem Argument, hinsichtlich Gefährlichkeit sei wohl zu unterscheiden zwischen "Straßendealern", die in Kleinstmengen an Endverbraucher verkaufen, und Drogenhändlern, die in jeweils großen Mengen verkaufen, ausgehend vom Gesetz zu einer Anwendung des § 27 Abs 2 Z 2 SMG an Stelle der zuvor erwähnten Qualifikationsbestimmung gelangen will, ist aus seinem Vorbringen nicht zu erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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