Testo completo
OGH 11Os52/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut M***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2000, GZ 11a Vr 2896/99-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut M***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er von Anfang 1988 bis Juli 1992 in Wien als Prokurist und faktischer Geschäftsführer der E***** GesmbH vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, eine für gewiss gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1992 in der Höhe von insgesamt 2,239.588,31 S bewirkt.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Rechtsrüge mangelt es an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der bloßen Behauptung, die vorliegenden Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) würden eine Subsumtion der Tat unter § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht tragen, und der Bestreitung der Richtigkeit der zu den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen führenden beweiswürdigenden Schlussfolgerungen nicht von den tatsächlichen Annahmen des Schöffengerichts ausgeht - was aber unabdingbare Voraussetzung für die korrekte Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre - sondern im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.