OGH 14Os47/01

14Os47/01Tribunale superiore8 mag 2001

Testo completo

OGH 14Os47/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Dezember 2000, GZ 20 Vr 722/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef P***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 11. August 2000 in St. Pölten Bettina L***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, indem er sie von hinten packte, gewaltsam festhielt und ihr mit einem Messer Schnittwunden an der rechten Innenhand, der linken Wange, der linken Schulter, dem linken Unterarm und der linken Brust zufügte, zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zu nötigen versucht.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Der vom Erstgericht als glaubwürdig erachtete Zeuge Markus P***** hatte zum von der Beschwerde in Zweifel gezogenen Motiv des Angeklagten - über bloße Vermutungen hinausgehend - erklärt, dieser habe unbedingt eine Frau haben und nach Wien ins "Puff" fahren wollen (S 173).

Dass es bei der Art der Tatbegehung zu keinen Spurenübertragungen kommen muss, ist ebenso evident wie der Umstand, dass Tatopfer in für sie derart bedrohlichen Situationen nicht ihre gesamte Aufmerksamkeit auf die exakte Registrierung sämtlicher Details, etwa des Aussehens des Täters, richten, was vorliegend noch zudem durch die Nachtzeit und den von hinten verübten Überfall zusätzlich erschwert wurde.

Für die Beseitigung der Tatwaffe verblieb dem Angeklagten bis zu seiner Betretung hinreichend Zeit. Seine Identifizierung erfolgte nicht nur anhand seines markanten Aussehens, sondern insbesondere auch mittels der ebensolchen Kleidung.

Die eine Tatbeurteilung in Richtung Körperverletzung monierende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die dezidierten Urteilskonstatierungen zum auf eine Vergewaltigung gerichteten inneren Vorhaben des Beschwerdeführers (US 5 f, 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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