Testo completo
OGH 3Ob110/01z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk, Wien 8, Josefstädterstraße 39, gegen die verpflichtete Partei Mag. Hanno H*****, wegen 175.588,50 S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. September 1999, GZ 46 R 1016/99y-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 29. März 1999, GZ 30 E 21/99b-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Gegen den vorliegenden, die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz - nach ständiger Rechtsprechung ein weiteres Rechtsmittels, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, nicht zulässig (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0044523). Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder auch nur hiezu näher Stellung zu nehmen.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die darin zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden kann.