OGH 12Os44/01

12Os44/01Tribunale superiore31 mag 2001

Testo completo

OGH 12Os44/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Februar 2001, GZ 22 Vr 3305/00-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mario M***** wurde des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (1.) und der in zwei Angriffen begangenen Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (2. und 3.) schuldig erkannt, weil er in Imst mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Betreiber von Holz- und Sägewerken durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Handlungen, die diese an ihrem Vermögen schädigen sollten, zu nötigen versuchte und zwar

"1. in der Zeit vom 17. 6. 1999 bis zum 8. 7. 1999 den Oskar P***** durch Übermittlung eines Briefes mit der Ankündigung, ihn wegen Anstiftung zur Brandstiftung der Kriminalpolizei anzuzeigen, zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von S 14 Millionen.

2. in der Zeit vom 10. 7. 1999 bis zum 14. 7. 1999 wiederum den Oskar P***** durch Übermittlung eines weiteren Briefes mit der wiederholten Ankündigung, ihn wegen Anstiftung zur Brandstiftung anzuzeigen, sowie weiters durch die Ankündigung, dass er bzw seine Leute einen Betrieb nach dem anderen in Flammen seien (gemeint: setzen) werden, sohin auch durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von S 35 Millionen;

3. am 17. 11. 2000 den Franz B***** durch die telefonische Ankündigung, nur gegen Zahlung des geforderten Bargeldbetrages einen Anschlag auf dessen Betrieb zu verhindern, sohin wiederum durch Drohung mit einer Brandstiftung zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von S 500.000,--."

Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist insgesamt nicht fundiert:

Wird - wie vorliegend von der Beschwerde - ein Widerspruch zwischen den vom Erstgericht (hier zum Bereicherungsvorsatz) getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen Feststellungen neben anderen Verfahrensergebnissen zugrunde liegenden Beweisergebnissen (hier dem Inhalt des zum Schuldspruchfaktum 1. auf die bloß vorübergehende Überlassung von 14 Mio S abstellenden Schreibens des Angeklagten und dessen damit konformer Verantwortung) behauptet, so erweist sich dieses Vorbringen lediglich als Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; der nur bei bestimmten zitierenden Wiedergaben in den Entscheidungsgründen in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit - so der Beschwerdestandpunkt - wird damit aber nicht zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 EGr 191).

Mit den unter den Gesichtspunkten unvollständiger und unzureichender Urteilsbegründung thematisierten, vom Erstgericht vermeintlich übergangenen Verantwortungspassagen des Angeklagten und mit dem Inhalt seiner unter Punkt 3. des Urteilsspruchs inkriminierten telefonischen Ankündigung hat sich das Erstgericht - von der Beschwerde insoweit übergangen - ohnehin im Detail auseinandergesetzt (US 12 ff), weshalb sich die Mängelrüge auch im zuletzt aufgezeigten Umfang als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt erweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2a StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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