OGH 15Os61/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tihomir B***** wegen des Verbrechens nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 2 und 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 2001, GZ 4a Vr 7689/99-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tihomir B***** des als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider zur Aus- und Einfuhr sowie zur Inverkehrsetzung von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge dadurch beigetragen hat, dass er dem abgesonderten verfolgten und inzwischen bereits rechtskräftig verurteilten Peter S*****, der am 24. August 1997 mit dem ihm zur Verfügung stehenden PKW (der Marke Audi 100, amtliches Kennzeichen KO-40GO) rund 35,4 kg Heroin (ca 13,6 kg Reinsubstanz) aus Ungarn über Österreich, Deutschland, Belgien und Frankreich in Dover nach Großbritannien einführte und am 25. August 1997 in London an Azi Mahmut und Osman Karali weitergab, Ende August 1997 in Ungarn den entsprechenden Reiseauftrag erteilt hat, nachdem er zuvor den Einbau des Suchtgifts in den Tank des Fahrzeuges veranlasst hatte.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider musste sich das Tatgericht im Sinn der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO mit der von der Beschwerde bezeichneten Stelle aus der gerichtlichen Aussage des Zeugen Bezirksinspektor Walter Adler "Allerdings ist die [unter Nummer 1 im Handy des Zeugen Peter S***** gespeicherte] Nummer [293193] nicht auf ihn zugelassen" (S 255 oben/I) in den Gründen nicht auseinandersetzen, weil sie keine entscheidende (also weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame) Tatsache berührt. Genug daran, dass der Angeklagte für Peter S***** grundsätzlich unter dieser ungarischen Handy-Nummer (0630/293133) erreichbar war und die Aufträge entgegennahm (US 5, 6 f iVm S 281, 295 ff; 505, 517, 513/I).
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die erstgerichtliche "Feststellungsbegründung" über seine (für eine erkennungsdienstlich wertlose) Identifizierung durch Peter S***** als Auftraggeber unter der Bezeichnung "Ticho" anhand eines einzigen vorgelegten Lichtbildes (vgl US 8) als offenbar unzureichend und unvollständig geblieben kritisiert, genügt der Hinweis auf die Tatsache, dass ihn Peter S***** anlässlich der persönlichen Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung am 17. Jänner 2001 mit Sicherheit wieder erkannt hat (US 11 iVm S 497/I). Nähere Erörterungen im Urteil über den "Identifizierungsvorgang" in London - wie sie das Rechtsmittel fordert - waren daher entbehrlich.
Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an.
Der in der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, Ergebnisse des in Ungarn gegen "Pista" abgeführten Verfahrens (worüber den Akten allerdings keine Hinweise zu entnehmen sind), insbesondere eine Zeugenaussage dieses "Pista" (der nach einem Bericht vom 21. September 1998 nicht ausgeforscht werden konnte - S 93/I) darüber beizuschaffen, in wessen Auftrag er das verfahrensgegenständliche Heroin von 35,4 kg in den Tank des PKW Audi 100 eingebaut hatte, und daher gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verstoßen, ist nicht berechtigt. Denn auch dieser Umstand ist nicht entscheidungswesentlich, was aber für die erfolgreiche Erhebung einer solchen Rüge Voraussetzung ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2, 2a, 4 uam). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Angeklagte in Kenntnis des im PKW Audi 100 versteckten Heroinquantums Peter S***** den Auftrag erteilte, dieses Suchtgift von Ungarn nach Großbritannien zu transportieren und dieses in London in Verkehr zu setzen (US 3 iVm US 6 ff). Solcherart vermag die Beschwerde aber auch auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die von den Tatrichtern aus der für glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugin Peter S***** denkmöglich abgeleiteten Konstatierung zu wecken, wonach die Konterbande im Auftrag des Angeklagten im präparierten Fahrzeug versteckt wurde.
Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger freigestanden, in erster Instanz einen darauf zielenden begründeten Antrag zu stellen, um sich im Fall der Abweisung eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu sichern.
Somit war der Nichtigkeitsbeschwerde, welche im Kern bloß eine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung enthält, gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StGB als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).