OGH 11Os11/01

11Os11/01Tribunale superiore26 giu 2001

Testo completo

OGH 11Os11/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frank W***** wegen des teilweise im Stadium des Versuchs verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. September 2000, GZ 4d Vr 7744/00-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Frank W*****, alias "E*****", des teilweise im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG, § 15 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I) in Wien und Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge gewerbsmäßig

  1. seit dem Jahr 1998 bis zum 27. Mai 1999 durch Verkauf und Übergabe einer nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, insgesamt aber zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") an zahlreiche teils bekannte, im Spruch angeführte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt und

  2. am 27. Mai 1999 in Verkehr zu setzen versucht, indem er 211,6 Gramm Heroin und 82,2 Gramm Kokain mit durchschnittlichem Wirkstoffgehalt für die unmittelbare Übergabe an unbekannte Abnehmer bereithielt,

wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Anzahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

(zu II) sich durch die zu I angeführten strafbaren Handlungen aktiv an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Zahl von Personen, nämlich einer weltweit agierenden und zumindest in Österreich aus rund siebzig, vorwiegend nigerianischen Suchtgifthändlern bestehenden und im Chinarestaurant "W*****" in ***** etablierten Organisation, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, als Mitglied beteiligt.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 4 und 5 (der Sache nach auch 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Ausspruch über die Strafe mit Berufung anficht.

Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 auf das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB ausgedehnten Anklage eine Nichtigkeit begründende (Z 3) Verletzung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO erblickt, übersieht er, dass ihm nach gesicherter Rechtsprechung bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO kein Recht auf Wahrung einer gesonderten Vorbereitungsfrist zusteht (Mayerhofer StPO4 § 221 E 22). Der Beschwerdeeinwand geht daher ins Leere.

Zur Geltendmachung der die Nichterledigung der in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1999 gestellten Anträge auf Vorführung von Sequenzen aus Videoaufnahmen, Beischaffung eines Blutbildes vom Landeskrankenhaus Graz und Vernehmung des Anstaltsarztes relevierenden Verfahrensrüge (Z 4) ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil die Beweisanträge in der am 27. September 2000 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden und damit nicht Verfahrensgegenstand waren. Die einvernehmliche Verlesung der bisherigen Verfahrensergebnisse (S 64/IV) vermag die für ein Zwischenerkenntnis erforderliche Antragstellung nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31 bis 33, § 276a E 5, 6).

Der in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Peter M***** und Viktor B***** zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer niemals mit dem Spitznamen "E*****" angesprochen wurde und nicht der behaupteten kriminellen Organisation angehöre, verfiel zu Recht der - unter demselben Nichtigkeitsgrund kritisierten - Ablehnung.

Zum einen ist nicht zu sehen - und wurde auch nicht begründet -, inwieweit diese Zeugen die zum erstgenannten Thema getroffenen Feststellungen und die diesen zugrundeliegende eingehende Beweiswürdigung des Schöffensenates erschüttern könnten.

Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die beantragten Zeugen zur Frage der Mitgliedschaft des Angeklagten an der kriminellen Organisation relevante Angaben machen können sollten. Es hätte daher bereits bei Antragstellung eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen von den Zeugen die erstrebte Aussage zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19bb).

Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte zur Ausdehnung der Anklage ausdrücklich vernommen (S 85/IV). Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, etwa durch Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör, liegt daher nicht vor.

Mit der bloßen Behauptung schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, durch welches Beweisverfahren das Erstgericht zu den getroffenen, ausschweifenden Feststellungen hinsichtlich der kriminellen Organisation gelangte, wird der damit angezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ein aufgrund der tatsächlich vorliegenden Begründung der in Rede stehenden Konstatierungen (S 107 ff, 115 ff/IV) erforderlicher Hinweis, worin konkret ein Begründungsmangel bestehen soll, der Beschwerde nicht zu entnehmen ist (vgl Mayerhofer aaO E 12).

Soweit der Angeklagte im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes die Feststellung der "speziell für § 278a StGB geforderten strukturellen und logistischen Mindesterfordernisse" vermisst - womit er der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zum Schuldspruchfaktum II geltend macht -, übergeht er prozessordnungswidrig die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen des Schöffensenates (S 103 f/IV). Darnach nämlich war das auf längere Zeit angelegte Vorgehen der hierarchisch gegliederten, vorwiegend schwarzafrikanischen Tätergruppe arbeitsteilig strukturiert; zudem weist das konstatierte Bestehen eigenen Organisationsvermögens, welches im Ausland verwaltet wurde (S 103/IV), auf das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur hin, womit der Zusammenschluss unternehmensähnlich organisiert war (vgl Steininger in WK2 § 278a Rz 5, 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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