OGH 13Os67/01

13Os67/01Tribunale superiore27 giu 2001

Testo completo

OGH 13Os67/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Asan K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2001, GZ 8 b Vr 1439/01-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Asan K***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Frühjahr 1999 in Wien außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er der am 11. Februar 1993 geborenen Victoria F***** über deren Pyjamahose mit einem Finger gegen die Scheide drückte.

Die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit den - im Gegensatz zu seinen belastenden Angaben stehenden - Äußerungen des Tatopfers gegenüber einer Ärztin hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, warum es daraus keinen die Glaubwürdigkeit des Vorfalls beeinträchtigenden Einfluss abgeleitet hat (US 6; Z 5 zweiter Fall). Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a) ergeben sich mit Blick auf die im Urteil angestellten Erwägungen nicht, zumal der Angeklagte - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs allein aufgrund der Angaben der Victoria F***** verurteilt wurde (US 5 ff). Davon, dass die erst Monate nach dem Geschehen getätigten polizeilichen Angaben der (mittlerweile verstorbenen) Maria F*****, wonach sie ausschließen könne, dass der Angeklagte auch nur zeitweilig mit dem Kind allein war, die Urteilsannahmen erheblich bedenklich erscheinen ließen, kann schon auf Grund der Aussage der Elfriede H*****, Maria F***** habe ihr gegenüber das Gegenteil zugegeben, keine Rede sein.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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