OGH 14Os61/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria Luise R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. Juli 2000, GZ 21 Vr 265/00-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria Luise R***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat sie
I) fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert
Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch, nämlich Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in eine Wohnstätte sowie Aufbrechen und Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
A) in Linz
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zwischen 1. und 17. April 1998 Rosa F***** Bargeld in der Höhe von 10.000 S sowie Schmuck im Gesamtwert von ca 20.000 S;
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zwischen 20. und 21. Mai 1998 Anna L***** Schmuck im Gesamtwert von ca 68.000 S;
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zwischen 11. und 18. Dezember 1998 Margarethe R***** Schmuck im Gesamtwert von ca 10.000 S;
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zwischen 14. Dezember 1998 und 4. Jänner 1999 Anna H***** 46.000 S Bargeld;
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zwischen 18. Feber und 11. März 1999 Mathilde R***** Schmuck im Gesamtwert von 1 Mio S und Goldmünzen im Gesamtwert von 1 Mio S;
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zwischen 2. und 18. November 1999 Rosa E***** 40.000 S Bargeld sowie Schmuck im Gesamtwert von ca 270.000 S;
B) in Schwanenstadt zwischen 28. Mai und 12. Juni 1998 Adolf L*****
Schmuck und Münzen im Gesamtwert von ca 100.000 S;
C) in Bad Ischl zwischen 28. August und 11. September 1998 Elfriede
S***** Schmuck im Gesamtwert von ca 300.000 S;
D) in Gmunden zwischen 28. und 31. Oktober 1998 Paula L***** 50 DM
sowie Schmuck im Wert von ca 6.000 S sowie
E) in Attnang-Puchheim zwischen 1. und 15. September 1998 Elisabeth
B***** Schmuck im Gesamtwert von ca 20.000 S; sowie
II) Urkunden, über die sie nicht allein verfügen durfte, nämlich zwei anlässlich der zu I A 6 genannten Tat weggenommene vinkulierte Sparbücher der A***** der Rosa E***** mit einem Gesamteinlagestand von 160.000 S mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Insoweit die Mängelrüge (Z 5) unter isolierter Hervorhebung der Urteilspassage, dass die Angeklagte die Schadensbeträge "nicht bestritten habe", einen Widerspruch zu den Denkgesetzen ableitet, weil eine derartige Stellungnahme von einem die inkriminierten Handlungen leugnenden Täter nicht erwartet werden könne, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, wurde doch der in Rede stehende Schuldspruch logisch und empirisch einwandfrei auf die als unbedenklich erachteten Angaben der Geschädigten gegründet (US 19) und der angefochtene, zudem in Klammern gesetzte Urteilsausspruch bloß illustrativ in die Beweiswürdigung aufgenommen.
Abgesehen davon, dass eine Bewertung der entfremdeten Bargeldbeträge obsolet ist, wurden von der Angeklagten etwa beim Faktum I A 5 ca 1.000 Goldmünzen mit teils hohem Nominale (Auflistung US 9 f) gestohlen, weshalb der Vorwurf einer Scheinbegründung zur Schadenshöhe versagt.
Zu einer näheren Erörterung des Umstandes, dass in der Wohnung Anna L*****s (A I 2) neben eindeutig der Angeklagten zuzuordnenden daktyloskopischen Spuren auch ein nicht von ihr stammender Fingerabdruck vorgefunden wurde (ON 18), waren die Tatrichter nicht verhalten, welche die Möglichkeit der Täterschaft anderer, im (auch legalen) Besitz eines Schlüssels zur Wohnung befindlichen Personen (ohnedies) ebenso erwogen haben (US 14 f) wie die geänderte Verantwortungslinie der Angeklagten (US 16 f), welche vorerst ein Betreten der Wohnung geleugnet, dieses in der Folge aber als im Auftrag der Geschädigten durchgeführt eingeräumt hatte.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld tragenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen.
Unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung unternimmt die Angeklagte vielmehr den Versuch, unter Hinweis auf das - vom Erstgericht ohnehin erwogene - Gelegenheitsverhältnis auch anderer Personen sowie ihre - gleichfalls dargestellte (US 5 f) - finanzielle Situation in unzulässiger Weise die kollgialgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Die einen Rechtsmangel ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Überschreitens der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB behauptende Rüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) entfernt sich prozessordnungswidrig vom gesamten festgestellten Tatsachensubstrat, wonach sie (gewerbsmäßig) in insgesamt zehn Angriffen aus den Wohnungen zuvor von ihr konkret ausgewählter (in der von ihr betreuten Station untergebrachter) Patienten ausschließlich wertvolle Gegenstände, nämlich Gold- und Silberschmuck sowie Münzen und Bargeld in großem Umfang durch Einbruch stahl, wobei allein die zum Nachteil Mathilde R*****s (I A 5) erbeuteten, im Einzelnen bezeichneten ca 1.000 Goldmünzen (darunter 658 Stück Vierfachgolddukaten) einen Wert von rund 1 Mio S repräsentieren (US 9 f).
Zudem wird der den Willen zur Überschreitung der Schadensgrenze von 500.000,-- S, wenngleich nicht explizit, so doch angesichts der Vielzahl von Schmuckgegenständen und Münzen fallbezogen deutlich genug zum Ausdruck bringende Hinweis übergangen, wonach auch die Angeklagte "die angegebenen Werte der Schmuckstücke nicht angezweifelt habe".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390a StPO begründet.