Testo completo
OGH 4Ob132/01t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 680.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. April 2001, GZ 2 R 261/00t-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur "Spitzenstellungswerbung" (siehe die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 32 FN 127 ff, insb 131). Die beanstandete (Werbe)Behauptung der Beklagten, "N***** .... baut seine Spitzenposition in der heimischen Magazinszene weiter aus", enthält einerseits die - wegen der höheren Leseranzahl des Magazins der Klägerin unrichtige - Behauptung einer Spitzenstellung auch in Bezug auf die Leseranzahl und kann nach der die (mit ihr werbende) Beklagte treffenden Unklarheitenregel durchaus im Einklang mit der Lebenserfahrung von Durchschnittslesern auch dahin verstanden werden, die genannte Zeitschrift der Beklagten genieße nicht bloß unter Nachrichtenmagazinen, sondern ganz allgemein unter den österreichischen Magazinen die behauptete Spitzenstellung. Die Ansicht der Beklagten, die Unklarheitenregel könne nicht dafür herhalten, jeder Werbeaussage einen wettbewerbswidrigen (gemeint wohl: irreführenden) Inhalt zu unterstellen, es entspreche vielmehr der Lebenserfahrung (der umworbenen Personen), dass sich ein Unternehmen, welches sich unter den besten/größten Unternehmen der Branche wähne, als das beste/das größte/die Nummer 1 bezeichne, kann nicht geteilt werden. Eine solche Allein/Spitzenstellungswerbung ist gerade dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbare behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (Koppensteiner aaO), was im vorliegenden Fall nach der vertretbaren Rechtsansicht der Vorinstanz zutrifft.