OGH 7Ob175/03s

7Ob175/03sTribunale superiore5 ago 2003

Testo completo

OGH 7Ob175/03s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heribert R*****, nunmehr vertreten durch Dr. Peter Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 16.714,75 (sA), infolge "außerordentlicher Revision" des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2003, GZ 6 R 28/03i-82, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Dezember 2002, GZ 11 Cg 104/98g-71, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 230.000,-- = EUR 16.714,75 (da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt, sind gemäß § 96 Z 6 des 3. EUR-JuBeG die maßgeblichen EUR-Beträge heranzuziehen - vgl etwa 5 Ob 33/03v) gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den in § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000,--, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN) EUR 4.000,-- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln (stRsp; RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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