OGH 15Os85/03

15Os85/03Tribunale superiore21 ago 2003

Testo completo

OGH 15Os85/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus K***** wegen § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Februar 2003, GZ 22 Hv 3/03p-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus K***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (1) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (4) schuldig erkannt.

Danach hat er

  1. von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt des Jahres 1992 bis 22. März 1998 in Gleisdorf eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er seine am 22. März 1984 geborene Tochter Sabine K***** zuerst über, dann unter der Kleidung an der Scheide betastete, an ihrer Scheide herumspielte und sie einmal veranlasste, seinen Penis anzugreifen und festzuhalten, neben Betasten ihrer Brüste und Küssen ihrer Scheide mit seiner Zunge in ihre Scheide fuhr und schließlich auch ein oder mehrere Finger in ihre Scheide steckte und aus- und einfuhr,

  2. in Gleisdorf sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht, und zwar

a) in der Zeit von 1992 bis 22. März 1998 durch die zu Punkt 1) angeführten Tathandlungen,

b) in der Zeit vom "22. März 1998" bis April 2002, indem er sie an der Brust und am Gesäß angriff, an der Scheide betastete und einen oder mehrere Finger in ihre Scheide steckte und ein- und ausfuhr,

  1. am 10. Oktober 2002 in Ludersdorf seine Tochter Sabine K***** durch Versetzen eines Stoßes sowie durch Schläge in das Gesicht und auf den Rücken vorsätzlich am Körper verletzt (Schwellung der rechten Wange, Erosion rechtes Lid, Druckempfindlichkeit des Thorax) und

  2. ab August 2002 in Ludersdorf seine Tochter Sabine K***** durch Äußerungen, wie er werde ihr die Hölle heiß machen, ihre Matura verhindern und verhindern, dass sie einen Job bekommt, sie solle auf ihre zukünftigen Kinder Acht geben, gefährlich teils mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die auf Z 5, 5a und der Sache nach auch 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf die Behauptung, dass nach den Aussagen des Angeklagten und einiger in der Beschwerde namentlich genannter Zeugen die Vorwürfe der Sabine K***** völlig aus der Luft gegriffen seien, weil sie ihm die Schuld am Tod der Mutter gebe, der Angeklagte mehreren Zeugenaussagen zufolge ein vorbildlicher Vater sei, von dem sich die Tochter niemals distanziert habe, ihr schulischer Erfolg nicht nachgelassen und sie am 11. Oktober 2002 Anzeige gegen ihn wegen der Körperverletzung (Punkt 3 des Schuldspruches) erstattet, dabei aber noch nichts von sexuellen Übergriffen erwähnt habe. Damit werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.

Das im Rahmen der Mängelrüge (ausdrücklich aus Z 5, inhaltlich teils aus Z 9 lit a) erstattete Vorbringen, hinsichtlich der Drohung (4) könne dem Angeklagten keineswegs die Absicht "anheim gestellt werden", seine Tochter in Furcht und Unruhe zu versetzen, Feststellungen des Erstgerichtes dahingehend seien nicht vorhanden, sodass davon auszugehen sei, dass der Ausspruch des Schöffengerichtes undeutlich und unvollständig sei, geht über die klare Konstatierung der bezeichneten Absicht (US 6) hinweg und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der auf das Rechtsmittelvorbringen verweisenden Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

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