OGH 13Os79/03

13Os79/03Tribunale superiore3 set 2003

Testo completo

OGH 13Os79/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Gerhard S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 2003, GZ 014 S Hv 171/02w-248, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Gerhard S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Gabor V***** (teils, nämlich in Bezug auf II.A., als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB) und Wolfgang M***** (durchwegs in Bezug auf II.A. als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB) je wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten Josef K***** und Johann W***** vom Vorwurf, ebenfalls zum Betrug des Gerhard S***** beigetragen zu haben, und des Angeklagten Wolfgang M***** von einem weiteren Betrugsvorwurf enthält, wurde Gerhard S***** der Verbrechen (I.) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und (II.A.) des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

I. von Sommer 2000 bis 14. März 2002 mindestens 14.500 Gutscheine mit einem Nennwert von je 10 Euro (zu ergänzen: Verfügungsberechtigten) der Firma A***** AG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

II.A. von Sommer 1999 bis Ende 2000 „gewerbsmäßig" (vgl auch US 15) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, 28 im Urteil näher genannte Personen „hinter dem falschen Scheine eines Finanzdienstleisters" unter Benützung falscher Urkunden (US 11) durch das wahrheitswidrige Versprechen, Kredite zur Finanzierung von Großprojekten zu vermitteln, zu Vorausleistungen von jeweils mehr als 2.000 Euro (US 16) für die Prüfung des Projektes und der Kreditwürdigkeit verleitet, wodurch sie – wie im Urteilsspruch im Unterschied zu den insoweit nicht deutlichen Entscheidungsgründen (US 12: „Vorauszahlungen von insgesamt 4,593.224,73 S" und „Zahlungen von 1,904.223,48 S") im Einzelnen angeführt ist – um insgesamt (da bei drei Personen die Schadenshöhe nicht mehr feststellbar war:) mindestens 7,573.033,13 S und 18.170 Euro geschädigt wurden.

Der Angeklagte Gerhard S***** bekämpft das Urteil – der Sache nach nur in Ansehung des Schuldspruches wegen Betruges (II.A.) – mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Weil für den Schuldspruch nicht entscheidend ist, ob Gerhard S***** „weit mehr Zahlungen" an V***** und M***** leistete, „als der beigezogene Sachverständige H***** es in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt hat", liegt der Beschwerde zuwider im Unterbleiben näherer Erörterungen im Urteil (US 12) keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und in einer angeblich unzutreffenden Wiedergabe von Äußerungen des Experten keine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall). Das Vorbringen, wonach der Angeklagte S***** „aus diesen Geschäften auf Grund der Weiter-Zahlungen an V***** und M***** keinen Gewinn" (und daher „schlüssig" keinen Vorsatz) hatte, nennt keine in diese Richtung weisenden Verfahrensergebnisse.

Mit dem Umstand, dass Gerhard S***** nach vorübergehender Ausscheidung des gegen ihn geführten Verfahrens (S 1u²) als Zeuge vernommen (S 465 ff/VI) im Wesentlichen gleichlautende Angaben machte wie als Angeklagter, musste sich das Erstgericht nicht gesondert befassen. Eine in der Beschwerde angenommene Regel, die Aussage eines Zeugen sei „grundsätzlich einer höheren Glaubwürdigkeit zuzuführen" als die eines Angeklagten, ist der Strafprozessordnung fremd. Die als unzureichend (Z 5 vierter Fall) gerügten Urteilserwägungen zur Richtigkeit des auch die Betrugstaten umfassenden Geständnisses des Angeklagten S***** bei der Polizei und zur mangelnden Plausibilität der Erklärungen für den späteren Widerruf beruhen keineswegs auf Willkür. Die kritisierte Argumentation, dass „auch ein schwerer Betrüger in mittlerer Führungsposition von seiner Firma nicht gerne weiter beschäftigt wird" (US 13), widerspricht nicht grundlegender Lebenserfahrung.

Der Einwand, dass dem erwähnten Geständnis des Beschwerdeführers gefolgt wurde, die Beweise aber im Hinblick auf zwei weitere von ihm belastete Angeklagte insgesamt nicht als für die Feststellung des Vorliegens der inneren Tatseite ausreichend angesehen wurden (US 15), zeigt den behaupteten inneren Widerspruch des Urteils (auf der Begründungsebene) nicht auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.