Testo completo
OGH 1Nc46/03k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 31 Nc 10/03i anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1) Josef M*****, und 2) Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. 2. 2003 wurde das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien "zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage" als zuständig bestimmt.
Vermutlich am 16. 7. 2003 (siehe ON 5 und 6) ergänzten die Antragsteller ihre Behauptungen dahin, sie hätten einen Vermögensschaden nicht nur durch schuldhaft rechtswidrige Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten, sondern auch solche des Oberlandesgerichts Wien erlitten.
Mit Verfügung vom 26. 8. 2003 legte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach den Behauptungen der Antragsteller soll ihr Vermögensschaden auch durch schuldhaft rechtswidrige Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien verursacht worden sein. Somit ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht - auch in einer der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienenden Verfahrenshilfesache (1 Nc 10/03s uva) - anstelle des nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. 2. 2003 zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Gericht gleicher Gattung außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und einer allfälligen Amtshaftungsklage zu bestimmen.