Testo completo
OGH 7Nc37/03f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 65.400,-- sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Delegierungssache ist jenen Fällen im Wesentlichen völlig gleich gelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d, 2 Nc 18/03z, 3 Nc 10/03f, 3 Nc 18/03g, 4 Nc 14/03a, 5 Nc 14/03h, 7 Nc 13/03a, 10 Nc 10/03g und 10 Nc 16/03i entschieden hat. In diesen Parallelverfahren, in denen jeweils die gleichen Haftungsgründe geltend gemacht werden, stehen jeweils andere, aber vom selben Anwalt vertretene Kläger derselben, jeweils ebenfalls von derselben Rechtsanwaltsgesellschaft wie hier vertretenen Beklagten gegenüber. Die dort gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente, die jeweils zur Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien veranlassten, treffen auch hier zu. Da sie den Parteienvertretern bereits bekannt sind, müssen sie nicht mehr wiederholt werden (vgl 5 Nc 14/03h). Die beklagte Partei tritt der Delegierung im vorliegenden Fall nur mit jenen Argumenten (ua dem Hinweis darauf, dass 10 der insgesamt 32 beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Linz wohnhaft sind) entgegen, die vom Obersten Gerichtshof in den zitierten Fällen bereits als nicht stichhältig erkannt wurden.
Die Delegierung war daher spruchgemäß zu bewilligen.