OGH 9Ob95/03s

9Ob95/03sTribunale superiore10 set 2003

Testo completo

OGH 9Ob95/03s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sabine F*****, und 2. Jürgen K*****, beide vertreten durch Dr. Hanno Preissecker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mirko K*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2003, GZ 40 R 12/03s8, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. November 2002, GZ 48 C 340/02k4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit macht der Revisionswerber in Wahrheit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Den bereits in der Berufung erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe zu Unrecht von der Vernehmung des Beklagten abgesehen, hat das Berufungsgericht verworfen. Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann nach ganz herrschender Judikatur in der Revision nicht neuerlich gerügt werden (siehe dazu nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO).

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Begründung des Berufungsgerichtes für die Verneinung des geltend gemachten Verfahrensmangels durch die Aktenlage nicht gedeckt wäre. Soweit der Beklagte das Klagevorbringen ganz pauschal bestritten und konkret nur eingewendet hat, die Leistungsfrist zur Begleichung der in den Parallelverfahren auferlegten Zahlungen sei noch offen, so kann dies vernünftigerweise (§ 267 Abs 1 ZPO) nur so verstanden werden, dass eine Zahlung bisher nicht erfolgt ist; ansonsten wäre der Hinweis auf eine noch offene Leistungsfrist ganz unsinnig.

2. Unverständlich ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, dass der ursprünglich in der Klage geltend gemachte Zahlungsrückstand von der klagenden Partei (richtig: den klagenden Parteien) ohne Angabe irgendwelcher Gründe nicht aufrecht erhalten wurde, sodass das Gericht davon hätte ausgehen müssen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Zahlungsrückstand vorlag oder aber dieser vor Schluss der Verhandlung bezahlt worden sei. In Wahrheit haben die klagenden Parteien zwar das zugleich mit dem Räumungsbegehren erhobene Zahlungsbegehren - überwiegend wegen zwischenzeitig erfolgter Leistung -fallen gelassen, jedoch das Räumungsbegehren ausdrücklich weiter auf die Mietzinsrückstände aus den Jahren 1997 bis 1999 gestützt, die Gegenstand bereits anhängiger weiterer Zahlungsklagen waren. Bereits in der Klage hatten die klagenden Parteien die Aufhebung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB auch mit den offenen Mieten aus den Jahren 1997 bis 1999 begründet.

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Frage des Verschuldensgrades nur zu prüfen wäre, wenn der geschuldete Mietzins vor Schluss der Verhandlung erster Instanz gezahlt worden wäre (§ 33 Abs 2 Satz 1 MRG). Die Begleichung der offenen Verbindlichkeiten hat der Beklagte jedoch wie bereits dargelegt gar nicht behauptet. Ist aber die Frage der groben oder leichten Fahrlässigkeit wegen des Unterbleibens der Zahlung ohne Bedeutung, ist auch auf die Behauptung der beklagten Partei, die Kläger hätten in der Streitverhandlung vom 8. 7. 2003 (?) das Fehlen groben Verschuldens außer Streit gestellt, nicht einzugehen (richtigerweise waren sämtliche Verfahren zwischen den Streitteilen in erster Instanz bereits im Jahre 2002 abgeschlossen).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.