OGH 6Ob97/03p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. B*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, 2. B*****, vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Werner F. E*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 13.500 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2003, GZ 36
R 651/02f-17, womit der gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18. Oktober 2002, GZ 32 C 336/02f-10, gerichtete Rekurs der Kläger zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Die Kläger brachten ihre auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen gerichtete Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Das angerufene Gericht sei zuständig, weil die beanstandeten Äußerungen nicht in einem Medium, sondern auf der Homepage des Beklagten und in zahllosen von ihm verfassten e-Mails enthalten seien. Noch vor Zustellung der Klage wies das angerufene Gericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück und überwies die Rechtssache - über Antrag der Kläger nach § 230a ZPO - an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Donaustadt. Dort ergaben sich (auch mit Rücksicht auf weitere gegen den Beklagten anhängige Privatanklageverfahren) Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit. Das Bezirksgericht Donaustadt verständigte das Pflegschaftsgericht und fasste einen Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens wegen § 6a ZPO. Die Klage wurde dem Beklagten am 11. 9. 2002 persönlich bei Gericht ausgehändigt. In seiner daraufhin erstatteten Klagebeantwortung wendete der Beklagte sachliche Unzuständigkeit ein. Die Veröffentlichung sei in einem Medium erfolgt, sodass das Handelsgericht Wien zuständig sei. Mit Beschluss vom 20. 9. 2002 stellte das Pflegschaftsgericht das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters ein (17 P 191/02m-15 BG Donaustadt).
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Zuständig sei das Handelsgericht Wien, weil die Beleidigung in einem Medium erfolgt sei (Beschluss vom 18. 10. 2002). Das Rekursgericht wies den dagegen am 18. 11. 2002 zur Post gegebenen Rekurs der Kläger mit der Begründung zurück, das Verfahren über die Anzeige an das Pflegschaftsgericht sei nach § 6a ZPO unterbrochen. Die während der Unterbrechung gesetzten Parteihandlungen seien ohne rechtliche Wirkung und daher vom Gericht zurückzuweisen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 4.000, aber nicht 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Wirkung des Unterbrechungsbeschlusses nach § 6a ZPO, insbesondere zur Zulässigkeit von Parteihandlungen bzw Rechtsmitteln Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Der Revisionrekurs der Kläger ist zulässig, weil das Rekursgericht das Rechtsmittel mit einer hier nicht zutreffenden Begründung zurückgewiesen hat, er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs weist zutreffend darauf hin, dass sowohl der erstgerichtliche Beschluss als auch der dagegen erhobene Rekurs der Kläger nach Einstellung des vom Erstgericht angeregten Sachwalterschaftsverfahrens und somit außerhalb der durch § 6a ZPO ausgelösten "Unterbrechung" des Anlassverfahrens erfolgten. Das vom Erstgericht angerufene Pflegschaftsgericht hatte nämlich mit Beschluss vom 20. 9. 2002 (17 P 191/02v-15) das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB gemäß § 243 AußStrG eingestellt. Der erstgerichtliche Beschluss und dessen Anfechtung erfolgten erst nach diesem Zeitpunkt und noch bevor das Sachwalterschaftsverfahren erneut eingeleitet wurde. Dessen ungeachtet erweist sich die von den Revisionsrekurswerbern bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis jedoch als richtig:
Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Klage dem Beklagten am 11. 9. 2002 persönlich ausgehändigt wurde. Die Streitanhängigkeit trat somit zu diesem Zeitpunkt ein, die angefochtene Zurückweisung der Klage erfolgte erst danach. Durch seinen Zurückweisungsbeschluss brachte das Erstgericht zum Ausdruck, das vormals unterbrochene Verfahren wiederaufnehmen und erledigen zu wollen.
Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Donaustadt seine sachliche Zuständigkeit aus der Überlegung verneint, das Handelsgericht Wien sei zuständig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem Medium erfolgt seien. Angesichts des gleichfalls in Wien gelegenen Sitzes des Handelsgerichtes Wien musste der gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Rekurs der Kläger jedenfalls als unzulässig zurückgewiesen werden. Es bedurfte daher lediglich die Begründung des Rekursgerichts einer Berichtigung. Das vom Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesene Rechtsmittel war nicht deshalb unzulässig, weil es in einem von der Unterbrechungswirkung des § 6a JN erfassten Zeitraum erhoben wurde, sondern weil es sich gegen einen nach § 45 JN unanfechtbaren Beschluss richtete. Aus diesem Grund ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.