OGH 2Ob184/03b

2Ob184/03bTribunale superiore12 set 2003

Testo completo

OGH 2Ob184/03b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2003

Kopf

DerOberste Gerichtshof hat durchden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr. Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede S*****, vertretendurchDr.Hans Pritz, Rechtsanwaltin Wien, wider die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach DI ErnstS*****, vertreten durch Dr.Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilunggemäß §§81ff EheG, über dieRevisionsrekurse beider ParteiengegendenBeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.April2003, GZ45R178/03i108, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28.August2002, GZ1F29/98g93, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DenRevisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes wirdin seinemPunkt 2 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.Zugleich wird auch der Beschluss des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben unddiesem eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Am30.5.1997 wurde über das Vermögen desDIErnst S***** der Konkurs eröffnet. Am 29.1.1998 (rechtskräftig am 23.2.1998) wurde die mit der Antragstellerin geschlossenen Ehe geschieden.

Mit Antrag vom 4. 3.1998begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichenErsparnisse gemäß§§81ff EheG. Am13.3.1998 verstarb DI Ernst S*****. Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung in der Form, dass ihr das Alleineigentum an einer Liegenschaft in Wien, das im gemeinsamen Ehegatteneigentum stand, sowie auch der Hälfteanteil ihresehemaligen Ehegattenan Wertpapierdepots bei der B***** AG samt allfälligen Zinserträgen zugewiesen werde. Für diesenFall wäre sie auch bereit, Verbindlichkeiten in angemessener Höhe zur Alleinzahlung zu übernehmen. Die Antragstellerinführte aus, der Antragsgegner habe während aufrechter Ehe angesparteVermögenswerte verbracht. Da der Aufteilungsanspruch erst nach der Konkurseröffnungentstanden sei, hindere diese nicht das Aufteilungsverfahren.

Die Antragsgegnerin beantragte, das Verfahren bis zur Beendigungdes Konkursverfahrens zu unterbrechen.Eine Entscheidung im Außerstreitverfahren könne nicht im Konkursverfahren Wirkungenentfalten. Da sowohl die Liegenschaftshälfte als auch das Vermögenbei der B***** AG konkursverfangen seien, sei zuerst das Konkursverfahren unddanach das Aufteilungsverfahren durchzuführen.

Der vom Erstgericht gefasste Unterbrechungsbeschluss wurde über Rekurs der Antragstellerin vom Rekursgericht dahin abgeändert, dass der Unterbrechungsantrag abgewiesen wurde.

Im Verfahren zu 14Cg31/98a des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien begehrte der Masseverwalter als Vertreter des gemeinschuldernischen Nachlasses die Beklagte(Antragstellerin in diesem Verfahren) für schuldigzu erkennen, der B***** AG gegenüber ihre Zustimmung zur Ausfolgung von 50 % deraufdrei näherbezeichneten Konten befindlichen Guthaben anihn zuerteilen. Das Erstgerichtsprach indiesemVerfahren aus, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, es erklärte das Verfahren ab dem Auftrag zur Klagebeantwortung für nichtig und überwies dieRechtssache andas Bezirksgericht Fünfhaus zu 1F 29/98a (Aufteilungsverfahren). Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Nichtigerklärung des Verfahrens zu entfallen habe.

Dervom Masseverwalter angerufene Oberste Gerichtshof hob mitBeschluss vom 30.8.2000 die Beschlüsse derVorinstanzen ersatzlos auf und unterbrach das Verfahren biszur rechtskräftigenEntscheidung im Aufteilungsverfahren(6Ob315/99p). In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass der schon vor der Ehescheidung anhängig gewordene Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten der Durchführung eines Aufteilungsverfahrensnach§§81ff EheG nicht entgegenstehe. Der Masseverwalter könneden Gemeinschuldner (beiEntstehendes Aufteilungsanspruches erst nach Konkurseröffnung)im Aufteilungsverfahren nicht vertreten und vertrete ihn im vorliegenden Fall auch insoweit nicht. Vielmehr mache erhier namens der Konkursmasse einen Teilungsanspruch geltend. Eine Verweisung dieses Anspruches indas außerstreitigeVerfahren würde dieVerfahrensstellung des Masseverwalters beeinträchtigen, weil er nicht Partei des Aufteilungsverfahrens sei. Ein Vorgehen nach §235 AußStrG komme daher nichtin Betracht.

Da aber die Teilungsklage des Masseverwalters eine vom Aufteilungsantrag der Frau umfasste Vermögensmasse betreffe, weshalb die für die Teilbarkeit bestimmenden Umstände von einer noch ausstehenden Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters im Verfahrennachden§§81 ff EheG abhängig seien, seigemäß §190 ZPO der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufteilungsverfahrens zu unterbrechen. Da das Ergebnis derBilligkeitsentscheidung des Außerstreitrichters auchdie Belassung der bisherigen Miteigentumsverhältnisseandenauf den Konten erliegenden Guthaben sein könne,sei dem Masseverwalter das Rechtsschutzinteresse an derweiteren Verfolgung des eingeklagten Teilungsanspruchesderzeit nicht abzusprechen.

Mit dem nunmehr Gegenstand der Rechtsmittelverfahren bildenden Beschluss hat das Erstgericht "unter der Voraussetzung der Befriedigung sämtlicher Forderungen der Konkursund Massegläubiger durch die Antragstellerin" dieser

1. ) den "der Antragsgegnerin im außerbücherlichen Eigentum stehenden" aufDI Ernst S***** lautenden Hälfteanteil der EZ2349des Grundbuches ***** H***** gegen Übernahme sämtlicheranteiliger grundbücherlicherVerbindlichkeiten der gesamtenLiegenschaft, dassind

aa)Pfandrecht der G***** AG im Nominale von S 328.440,- samtNG und NGS

bb)Pfandrecht der G*****AG im Nominale von S 180.300,- samt NG und NGS

cc)Pfandrecht für dasLand Wien im Nominale von S 228.000,- samt NG und NGS

dd)vollstreckbares Pfandrecht für die StadtWienim Nominalevon S12.164,samt Kosten

zugewiesen, sodass sie unter Berücksichtigung ihres Hälfteanteilesan obiger Liegenschaft Alleineigentümerin wird;

2. )die Guthaben bei der Bbank zu Konto Nr002998750 und Konto Nr802127120, je lautend Ernst und Elfriede S sowie das beim Masseverwalter Dr. Josef E***** erliegende Guthaben in Höhe von EUR2.411,81 als auch die Münzsammlung imNominalwert von EUR3.915,57 wurden der Antragstellerin insalleinigeEigentum zugewiesen und

3. )die Antragsgegnerin verpflichtet,der Antragstellerin Prozesskosten zu ersetzen.

Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Die Streitteile haben im Jahre 1958die Ehe geschlossen.Sie lebten vorerst inMünchen, 1983 verkauften sie das je im Hälfteeigentum stehende Wohnhaus in Deutschland underwarben ein im Hälfteeigentumder Streitteile stehendes Einfamilienhaus in Wien; einBetrag von caEUR 290.000,- wurde bei der B***** AG in Wertpapieren angelegt. Es war vereinbart,nach Ablauf der alten Wertpapiere neue anzuschaffen und den Erlös und die Erträgnisse als Zubrot für die Zeit der gemeinsamen Pension zu verwenden.

Mit Urteilvom 11.3.1996 wurde DI Ernst S***** zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages in der Höhe von monatlich EUR1.090,09 ab Juli1993 andie Antragstellerin verpflichtet. Er hatseit 1.7.1993 -mit Ausnahme anrechenbarerZahlungen von EUR8.720,74- bis 5.10.1995 keinerlei Unterhaltszahlungen undjedenfalls ab 1.3.1997 keinerlei Zahlungen fürdas im Hälfteeigentum stehende Wohnhausgeleistet. Er entsprach auch nicht seinenanteilsmäßigen Kreditrückzahlungsverpflichtungen, weshalb sämtliche Zahlungen von der Antragstellerin allein bestritten wurden, die das Geld von Bekannten einstweilig als Darlehen erhalten hat. Bis zum Ableben von DI S***** entstand einoffener Unterhaltsrückstand von insgesamt rund EUR63.000,- gegenüber der Antragstellerin.

AufGrund von Differenzenzwischenden Streitteilen kam es dazu, dass der verstorbene DI S***** Vermögenswerteim Ausmaßvon zumindest EUR 166.476,02 demgemeinsamen Vermögenentzog. Dieser Geldbetrag hätte bei bestmöglicherVeranlagung jedenfallszum Zeitpunkte des Ablebens einen Betrag vonmehrals EUR 218.018,50 ausgemacht.

Ohne zahlungsunfähig zu sein hat der verstorbeneEhegatte der Antragstellerin am 5. 5. 1997 einen Konkursantrag gestellt. Dem Konkursverfahren unterliegen jedenfalls anteilig das im Hälfteeigentum der Streitteile stehende Haus in Wien, das Guthaben bei der B***** AG, sowie eine Münzsammlungund einBetrag in der Höhe vonEUR2.411,81; die beiden letzteren Vermögenswerte befinden sichin der Verfügungsgewaltdes Masseverwalters.

Der Verkehrswert der Liegenschaft in Wien beträgtEUR312.493,18, der Ertragswert EUR305.225,90. Ausdem Grundbuch ergibt sich eineHypothek zu Gunsten der G***** AG in der Höhe von insgesamt Nominale EUR36.971,60, wobei im Konkursverfahren lediglich ein Betrag von EUR16.799,75angemeldet undfestgestellt wurde. Ausdem Jahre 1999 haftet einPfandrecht zu Gunsten des Landes Wien in der Höhe von Nominale EUR16.569,40 aus, welches per 21.8.2002 mit EUR14.247,59 aushaftet. Weiters ist ein Veräußerungsverbot für das Land Wien eingetragen und haftet eine vollstreckbare Forderung der Stadt Wien in der Höhe von EUR894,- aus.

Inrechtlicher Hinsicht führtedas Erstgerichtaus, der Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten stehe der Durchführung eines Aufteilungsverfahrens dann nicht entgegen, wenn die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung erst nach der Konkurseröffnung ausgesprochen worden sei. Von dieser Frage seiallerdings jene zutrennen, inwieweit der Außerstreitrichter in seiner Entscheidung die Tatsache des anhängigen Konkursverfahrens zu berücksichtigen habe. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6Ob315/99p seizu folgern, dassdem Außerstreitrichter auch Verfügungen über dendem Konkurs unterworfenen Teil von Vermögen nicht verwehrt seien. Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung 3Ob685/82 sei in sinngemäßer Anwendung des §96 Abs 2EheG auch eine Übertragungvon Rechten und Pflichten, die sich auf Sachenbeziehen, die wegen des Konkurses der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners entzogen seien, mit Zustimmung des Masseverwalters und des Konkursgerichtesmöglich. Der Konkurs stehe einer Aufteilung der inden §§81 Abs1 und 83Abs 1EheGgenannten Schulden im Sinne des § 92 EheGoder der Festlegung einer Ausgleichszahlung im Sinne des §94 EheG nicht entgegen. Im konkreten Fall habe sich die Antragstellerin wiederholt bereit erklärt, auch Forderungen vonKonkursund Absonderungsgläubigern übernehmen zu wollen. Unter Berücksichtigung derTatsache, dass sie selbst Hauptgläubigerin im Konkurs sei, müsste eine Aufteilung unter Beiziehung des Masseverwalters auch unterBerücksichtigung derGläubigerinteressen möglich sein. Der Masseverwalter habe ausgeführt, Voraussetzung für seine Zustimmung einer Vermögenszuweisung des konkursverfangenen Vermögens im Aufteilungsverfahren sei, dassalleKonkursund Massegläubiger zur Gänze befriedigt werden und die AntragstellerinaufihreKonkursund Masseforderungen verzichte. Die G*****bank sei sowohl Konkursals auch Pfandgläubigerin, die Forderung sei durch die bücherliche Eintragung jedenfalls voll gedeckt. Ohne Berücksichtigung derForderungen der Antragstellerin und der grundbücherlich sichergestellten Forderungen würden sich Konkursforderungen in der Höhe von EUR10.958,50 ergeben.

Bei derAufteilung sei folgendes zuerwägen:

Ausgehend von einem Schätzwert der Liegenschaft in der Höhe von EUR305.000,- und abzüglich der noch aushaftenden grundbücherlichen Belastungen vonEUR31.931,32 ergebe sich ein Aktivwert von EUR273.069,68. Dazu kämen EUR100.002,68 an gemeinsamen Vermögenswerten bei der B*****bank sowie EUR6.327,56 beim Masseverwalter, zusammen sohin EUR379.399,92. Unter Berücksichtigung gleich großer Beitragsleistungen wärejeder der Parteien die Hälftevon EUR189.699,96 zuzubilligen. Allerdings sei zuberücksichtigen, dass ein Betrag von rund S109.000,- durch Vermögenstransaktionen des verstorbenenEhegatten entzogen wordensei, dass ein Unterhaltsanspruch in der Höhe vonEUR63.000,- aushafte undzumindest seit der Eröffnung des Konkursverfahrensdie gesamten Erhaltungsund Kreditkosten der gemeinsamen Liegenschaft von der Antragstellerin allein beglichen worden seien. Auch habe das Verhalten des Antragsgegners durch mutwillige gegenüber der Antragstellerin geführte Verfahren weitere unnötig dieMasse belastende Prozesskosten verursacht, die letztlich die Antragstellerin wirtschaftlich zu tragen habe.Es erscheine daher die Zuteilung der jetzt noch vorhandenen Vermögenswerte an dieAntragstellerin angemessen.

Den gegen diesenBeschlusserhobenen Rekurs der Antragsgegnerin wies das Rekursgericht wegen Verspätung zurück (Punkt 1 seinerEntscheidung). Dem Rekurs der Antragstellerin gabesmit Punkt 2 seiner Entscheidung teilweise FolgeundändertedenBeschluss des Erstgerichtes in seinemPunkt 1 dahin, dass dort die Wortfolge "der Antragsgegnerin imaußerbücherlichen Eigentum stehende" ersatzlos behobenwurde undzu denPunkten aa) bis dd) noch ee) des Inhaltes: "Übernahme des Veräußerungsverbotes gemäß WFG1984für das Land Wien CLNr. 5" hinzugefügtwurde.

DerPunkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes wurde dahin abgeändert, dass es statt Hbank richtig zulauten hat "B AG". Im Übrigen bestätigtedasRekursgericht den Beschluss desErstgerichtes und hob die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitigauf. Es sprach aus, derordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Zum Fehlen einer Aufsandungserklärung führte dasRekursgericht aus, dass Voraussetzung fürdieZuweisung der Liegenschaftshälfte sei, dass dieAntragstellerin sämtlicheForderungenderKonkursundMassegläubigerbefriedige. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaftshälfte erlangthabe, seiennicht gegeben. Anordnungen an den Masseverwalter könnten nicht erteilt werden, weil dieser nicht Partei desAufteilungsverfahrenssei. Da durch das Aufteilungsverfahren nicht in die Rechte derKonkursgläubiger eingegriffen werden könne,bestehe nur die Möglichkeit, die Aufteilung auf die Weise durchzuführen,dass als Voraussetzung für die Zuweisung des Vermögens die Befriedigung sämtlicherForderungenderKonkursund Massegläubiger des Konkursverfahrens festgelegt werde. Um die Rechte der StadtWien zu wahren, sei auch das Veräußerungsverbot gemäßWFG1984 für das Land Wien zu übernehmen.

Da das Aufteilungsverfahren auch jeneVermögenswerte umfasse, die im Konkurs verfangen seien, könnedurch die Aufteilung ohne Zustimmung des Masseverwalters nicht in die Gläubigerrechte eingegriffen werden, auch wenn im Aufteilungsverfahren über denAufteilungsanspruch abzusprechen sei. Eine Schmälerung derKonkursmasse durch den Aufteilungsbeschluss sei nicht zulässig. Da ein Zugriffauf konkursverfangenes Vermögen nur möglichsei,wennsämtlicheKonkursund Masseforderungen beglichenwürden, habe dasErstgericht die Aufteilungnur auf die Weise vornehmen können, dass als Voraussetzungfür die Zuweisung der genannten Gegenstände die BefriedigungsämtlicherForderungenderKonkursund Massegläubigerfestgehalten werde.

Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil keine einheitliche Judikatur zurFrage vorliege, inwieweit durchein nachKonkurseröffnung durchgeführtes AufteilungsverfahrenindieRechtederKonkursund Massegläubiger eingegriffen werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, welcher einenAbänderungsund in eventu einen Aufhebungsantrag enthält. Weiters erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

BeideParteien haben zum Rechtsmittel des Gegners Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist inhaltlich berechtigt, jenerder Antragstellerin lediglichim Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung.

Die Antragstellerin vertrittin ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es bedürfeeiner Aufsandungserklärung,esseienAnordnungen an denMasseverwalter zu erteilen und sei der angefochtene Beschlussnicht ausreichend konkretisiert. ImÜbrigen ergebe sich aber aus derEntscheidung6Ob315/99p, dass das Aufteilungsverfahren auch jene Vermögensmasse umfasse,die einerseits vom Aufteilungsverfahren und andererseits auch vom Konkursverfahren umfasst sei.

Die Antragsgegnerinmacht in ihremRechtsmittel geltend, dass im Falle der Scheidung derEhe nach Konkurseröffnung das Konkursverfahren zwar der Durchführung desAufteilungsverfahrens nicht entgegenstehe, es sich aber bis zum Abschluss des Konkursverfahrensauf das nicht konkursverfangene Vermögen zu beschränken habe. In derEntscheidung6Ob315/99phabe der Oberste Gerichtshof leider die zweite Frage (Verfügungen über konkursverfangenes Vermögen nur im Konkursverfahren) mit der ersten Frage (Durchführung eines Aufteilungsverfahrens unabhängig vom Konkursverfahren) verwechselt und es dem Masseverwalter verwehrt, das zur Konkursmasse gehörende Vermögen (Miteigentumsanspruch an den Wertpapieren) einzuziehen. Es sei zwar richtig, dass der Masseverwalter im Aufteilungsverfahren keine Parteistellung habe, doch sei dies auch gar nicht erforderlich, weil im Aufteilungsverfahren solange nicht über konkursverfanges Vermögen entschieden werden könne, solange dieses laufe.

Hiezuwurde erwogen:

Die Frage, welchen Einfluss die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten auf ein Aufteilungsverfahren hat, hängt vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufteilungsanspruches ab. Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung (6Ob315/99p; 7Ob322/01f ua). Ist die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung der Ehe erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten ausgesprochen worden, wird das Aufteilungsverfahren dadurch nicht berührt, weil gemäß §1 Abs 2KO nur Ansprüche gegenden Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnungschon bestanden haben,zuden im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungengehören, nicht abersolche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und nicht Masseforderungen im Sinnedes §46 KO sind (RISJustiz RS0008583;7Ob322/01f). Wurde also -wie hier- der Konkurs bzw das Schuldenregulierungsverfahrenvor Scheidungder Ehe eröffnet, so ist nicht der Masseverwalter befugt, einenAufteilungsanspruch des Gemeinschuldnersgeltend zu machen, sondern nur der Gemeinschuldner selbst (RISJustizRS0008583; 7Ob 322/01fmwN). Umgekehrt muss in einem solchen Fall der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatteseinen Aufteilungsanspruchgegenseinengeschiedenen Ehegatten richten,auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs(Schuldenregulierungs)verfahren eröffnet wordenwar.

Von dieser Frage zu trennen ist aber jene, welches Vermögen derAufteilung unterliegt. Dabei ist davon auszugehen, dasszum Zeitpunkte der Konkurseröffnungwieschon oben ausgeführt- noch kein Aufteilungsanspruch bestand und durch die Eröffnung desKonkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt hat, konkursverfangen wurde(§1 Abs1 KO). Es entspricht daherauch derLehreund Rechtsprechung, dass der Außerstreitrichter nursolches Vermögenzuweisen kann, das nicht zur Konkursmasse gehört. Auch eine Aufteilung von aus der Masse ausgeschiedenen Vermögenswerten oder vonSchulden kommt in Betracht.Hinsichtlich der dem Konkursunterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss allerdings der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden (RISJustizRS0008589;EFSlgXX/4= MietSlgXXXV/8;Stabentheiner in Rummel3 ABGB§85EheG Rz4; Schubert in Konecny/Schubert,Komm zu den Insolvenzgesetzen, §6 KO Rz38).Würdeman dem außerstreitigen Aufteilungsverfahreneinen Vorrang vor dem Konkursverfahren zuerkennen, bestünde die Gefahr, dass der insolvente Gemeinschuldnerdurch Scheidung undnachfolgendesAufteilungsverfahren seinen Gläubigern konkursverfangenes Vermögenentzieht. Schließlichkann sogar eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldnersdie Unwirksamkeit einer Entscheidung im Aufteilungsverfahren zurFolge haben (1Ob45/01a). Dieser Umstand wurde in der Entscheidung6Ob315/99p nicht ausreichend berücksichtigt und angeordnet, der Teilungsstreit hinsichtlich konkursunterworfenen Vermögens sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufteilungsverfahrenzu unterbrechen.Diese Ansichtkann aber vom erkennenden Senat im Hinblick aufdie obigen Ausführungen nicht geteilt werden.

Daraus folgt, dass die von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen unzutreffendsind, weilsie auch konkursunterworfenes Vermögender Aufteilung unterziehen.

Allerdings wurde durch dieEntscheidung 6Ob315/99p die Unterbrechung der Teilungsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aufteilungsverfahrens angeordnet. Diese Unterbrechung hindert aber das Erstgericht im Teilungsprozess gemäß §192 Abs 2 ZPOnicht, aufGrund der geänderten Entscheidungslage über Antrag odervon Amts wegen die Unterbrechung aufzuheben (vgl Fucik in Rechberger2ZPO §193 Rz1).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§234 AußStrG, 52 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.