OGH 2Ob193/03a

2Ob193/03aTribunale superiore12 set 2003

Testo completo

OGH 2Ob193/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2003

Kopf

DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 13.Oktober2002 verstorbenen, zuletzt in , wohnhaft gewesenen ThomasUlrich R, vertretendurch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen diebeklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer und andere RechtsanwälteinGmunden, wegen EUR7.147,44 sA,über die Revisionder klagendenPartei gegen dasUrteil des LandesgerichtesWels als Berufungsgericht vom 12.März2003, GZ22R83/03t31, womit das Urteildes Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 17.Dezember2002, GZ13C144/02f27, abgeändertwurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

DerRevision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR499,39 (darin EUR83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

ThomasUlrichR***** (im Folgenden kurz: Kläger) fuhram 30.5. 2001 miteinem "BahnVorteilsticketSpezial" zweiter Klasse mit dem täglich auf der Strecke Wien WestbahnhofBregenz verkehrenden Nachtschnellzug EN246von WienWestbahnhof nach AttnangPuchheim.

Die Verlassenschaft nach dem währenddesVerfahrens am 13. 10.2002 verstorbenen Klägerbegehrte zuletzt von der beklagten Partei EUR7.147,44 sA (EUR6.940,25 Schmerzengeld,EUR85,46Kostenfür Besuchsfahrten, EUR 26,16 Selbstbehalt der zu tragenden Schiene, EUR22,89Taggeldpauschale/Krankenhaus und EUR72,67 Generalunkosten und Spesen). Der Kläger habebeim Einfahren des Zugesim BahnhofAttnangPuchheim gegen 0.50Uhr versucht, die auf den Bahnsteig führende Zugtüre zu öffnen, wasihm aber bei beidenTürendes von ihm benützten Waggons nichtgelungen sei. AufGrund des nursehr kurzen Aufenthaltes des Zugesim Bahnhof AttnangPuchheimhabe der Kläger die gegenüberliegendeTür geöffnet und sei dann beim Aussteigen aus einer Höhe von etwa 75cm zu Boden gestürzt.

Diebeklagte Partei wendete ein, dass der Kläger den Vorfall weder dem an Ort und Stelleanwesenden Fahrdienstleiter noch demBahnhofspersonal angezeigt unddiebeklagte Parteiauchanderweitig über den Unfall keine Meldung erhalten habe. Über Mängelan den Waggontüren sei ihr nichtsbekannt. Ansprüche des Klägers nach dem EKHG seien gemäß §18 EKHG verfristet. Selbst bei Bejahung einer Haftung der beklagten Partei treffe den Klägerdas überwiegende Mitverschulden.

DasErstgerichtgab dem Klagebegehrenstatt. Nach seinenFeststellungen hatte der am 20.9.1967 geborene Kläger bereitsbei einem Verkehrsunfall am 24.12.1999 einen Hüftpfannenbruch und Luxation des linken Hüftgelenkes, Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers, Weichteilverletzungen im Bereich des Gesichtes, Sprunggelenksfrakturrechts, Fraktur der rechten Großzehe, Fraktur der linken Kleinzehe und der 4. Zehe links, Rissquetschwunde am rechten Knie (und Entfernung des Schleimbeutels), Riss des vorderen Kreuzbandes und des innerenSeitenbandes am linkenKniegelenk sowie eine Zerrung derHalswirbelsäule erlitten. Auf Grund dieser Verletzungenbestandbeim Kläger eine "Invalidität" von 60%. Zusätzlich bestandbeim Kläger eine Gesichtsfeldeinschränkung am linkenAuge sowie einenicht näher bezeichnete psychische Krankheit.

Der Kläger beabsichtigte,in AttnangPuchheim- bei fahrplanmäßiger Ankunft um 0.52 Uhrauf Gleis 3 am Bahnsteig3 (Abfahrt 0.54 Uhr)- auszusteigen. Dieser Bahnsteigistin der Regel der Durchgangsbahnsteig für alle aus Richtung Wien kommenden Fernzüge.

Bei dem vom Klägerbenützten Zug waren keine Einrichtung vorhanden, welche auf die zuverwendende Ausstiegsseite hinweisen bzw verhindern, dass ein Fahrgast auf der "falschen", dem Durchgangsbahnsteig abgewandten Seite aussteigt. SelbstbeiVorliegen der technischen Voraussetzungen für eine seitenselektive Sperre sämtlicher Türen einer Zugseite vor dem Zielbahnhof war diesenichtaktiviert. Auch sonst gab es keineWarnhinweise zur besonderen Beachtung der richtigen Ausstiegsseite.

Auf der anderenSeite eines auf Gleis 3 haltendenZuges befindet sich ein sogenannter befestigter Erdbahnsteig,der primär zum Einsteigen in Regionalzüge für das Salzkammergut dient; dazu müssen die Fahrgäste vomBahnsteig3 über das Gleis3, das bei den Zugängenzwischen denSchienen mit Holz ausgebohlt ist, zum Erdbahnsteig absteigen. Dieser Erdbahnsteig weist keineausgebildete Einsteigkante auf und bietet eine gegen Gleis 4 ansteigende in sich jedoch annähernd ebene teils beschotterte, teilsasphaltierte Flächemit einer Breite von ca140 bis 150 cm. Steigt ein Fahrgast aus einem zwischenBahnsteig 3 und diesem Erdbahnsteighaltenden ZugaufdieserSeite aus, so beträgtdie Höhendifferenz zwischen der Kante der untersten Trittstufe einesWaggons und der Oberfläche des Erdbahnsteigesetwa 55 bis 58 cm, dh der Fahrgast muss mindestens eine Schritthöhe dieser Abmessung überwinden.

Auf Höhedes Unfallortes gibt es keine dem Erdbahnsteig zugehörigeBeleuchtung. Wenn dasGleis 3 frei von Zügen ist, fällt allerdings vonderaufBahnsteig 3bestehenden Beleuchtung Licht mit Beleuchtungswerten zwischen 40 und 50 Lux auf denErdbahnsteig. Bei auf Gleis3 haltenden Zügen bilden deren Waggons allerdings ein Hindernis für Lichteinfall. In diesen Fällen fällt das einzige Lichtaus den Waggonbeleuchtungen auf den Erdbahnsteig, wobei sich hierBeleuchtungsstärken zwischen 1 und 7 Lux je nach Abstand zuden beleuchteten Waggonfenstern- ergeben. Einsicheres Erkennen derBahnsteigoberfläche bzw eine ausreichende Abschätzung des Abstandesvon den Trittstufen bis zu Bahnsteigoberfläche ist bei derartigen Lichtverhältnissen kaummöglich.

DerKläger verließ in Annäherung an den Bahnhof AttnangPuchheim seinen Sitzplatz und versuchte, eine der beideninRichtungBahnsteig 3 weisendenWaggontüren durchmehrmaliges Hinunterdrücken des dort befindlichen Griffs zu öffnen, was ihm abernicht gelang. Eskannnicht festgestellt werden, ob der Zug zum Zeitpunktdes Hinunterdrückensdurch den Kläger noch in Bewegungwar oder bereits still stand. In weiterer Folge versuchte der Kläger wiederum vergeblich,die zweite bahnsteigseitiggelegene Türdes Waggons zu öffnen. Da der Kläger keineanderen Fahrgäste und auch keinen Schaffner sah und bereits in zunehmender Sorge wegender zu erwartenden Abfahrt des Zugeswar, versuchte er schließlichdiegegenüberliegende,demBahnsteig 3 abgewandte Tür zu öffnen,wobei er dies auch bewerkstelligen konnte. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die beiden bahnsteigseitig gelegenen Waggontüren auf Grund eines technischen Defekts oder auf Grund einerUngeschicklichkeit des Klägers (zu frühe Betätigung des Hebels bzw Zustand beginnenderPanik) nicht öffnenließen.

Bei allen für derartige Reisezüge verwendeten Waggons werden die Türenmittels Pneumatik geöffnet, dh die Türe öffnet sich automatisch beihinuntergedrücktem Öffnungshebel, wobei eine Zeitspanne von etwa zwei Sekunden gewartet werden muss, bis dieser Öffnungsmechanismusanspricht. Die Freigabeder Tür ist zudem abhängig vonder Waggongeschwindigkeitwährend des Anhaltsvorganges, und hängtes hier von der (variablen) Einstellungdes Öffnungsmechanismus ab, ob dieser erst anspricht, wenn der Zug sich in völligem Stillstandbefindet oder bereits bei einer geringen Auslaufgeschwindigkeit. Grundsätzlich hat jede Waggontür ein eigenes Öffnungssystem, sodass ein Defekt an einer Tür nicht bedeutet, dass auch die zweite Tür sich nicht öffnen lässt. Lediglich bei Bestehen einer- hier nicht als vorliegend angenommenen- seitenselektiven Sperre wäre unter Umständen denkbar, dass bei diesem einzelnen Waggoninfolge eines Defekts die Sperre aktiviert wurde. Da die Züge jeweils vor Antritt der Fahrt neu zusammengestellt werdenund daher der unfallsgegenständliche Waggonnicht mehr ausgeforscht werden kann, und weitersauch jede Art von Waggonauf dieser Strecke eingesetzt wird, können hinsichtlichder bestehenden Vorrichtungen und Einstellungenkeine Feststellungen getroffen werden.

Auf Grund der DunkelheitimBereichderdem Bahnsteig 3 abgewandten Seite des Zuges erkannte derKlägernicht, dass sichhier lediglich ein befestigterErdbahnsteig undnichtein demBahnsteig 3entsprechender, erhöhter Bahnsteig befand bzw konnte er die Höhendifferenz zwischen Trittstufen und Bahnsteigoberfläche nicht abschätzen. Er stieg daherim Zuge desAussteigens ins Leere und stürzte inweiterer Folge auf den Erdbahnsteig. Es kann nicht festgestellt werden,ob der Sturzdes Klägers von der der Bahnsteigoberfläche nächstgelegenen, untersten Trittstufe oder direkt vom Niveau des Waggonbodens aus erfolgte.

Nach mehrmaligenvergeblichen Hilferufen sowohl vorals auch nach Abfahrt des Zuges versuchtederKläger,sich Richtung Bahnsteig 3 zu bewegen. Nach Anrufdurch seinevor demBahnhofsgebäude ihnerwartendeGattin kam ihm diesezu Hilfe und geleiteteihn schließlich zum Ausgang bzw zum Auto. Eine Information an etwa anwesende ÖBBBedienstete über den Vorfall erfolgte nicht.

Noch am gleichen Tag am Morgen begab sich der Kläger in Begleitung seinerGattinin das LKHVöcklabruck,wo ein Riss der Seitenbänder des linken Sprunggelenkesdiagnostiziert wurde. Beider Aufnahmeim Krankenhaus schildertederKläger den genauen Unfallhergang und erhielt auf Anfrage die Information, dass bei derartigenUnfälleneine- nicht näher bezeichnete- Anzeige durch dasKrankenhaus erfolge. Weiters stand der Kläger in telefonischem Kontaktmit dem zuständigen Gendarmerieposten AttnangPuchheim und wurde ihm von einem Revierinspektor nach Schilderung des Unfallherganges zunächst telefonisch mitgeteilt, dass die Anzeige zur Gendarmerie Vöcklamarkt geschickt würde, um dem Kläger eine persönliche Befragung zuerleichtern. Eine derartige Befragung erfolgte jedoch trotz mehrmaliger telefonischer undpersönlicher Urgenznicht. Vielmehr wurde eine beim Gendarmerieposten AttnangPuchheimverfasste Anzeige mit kurzer Unfallschilderung und dem Zusatz, dass Fremdverschulden ausgeschlossen werden könne, ohne vorherige Information des Klägers der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt. Der Klägerhatte zwischenzeitlich auch seiner rechtsfreundlichenVertreterin den Unfall sowie die Vorgehensweisebeim Gendarmerieposten AttnangPuchheim geschildert. Eine Anzeigedes Unfalls direkt an die beklagte Partei erstattete der Kläger selbst nicht. Es kann nichtfestgestellt werden, ob diebeklagte Partei vom Gendarmerieposten AttnangPuchheim oder vonder rechtsfreundlichenVertreterin des Klägers informiert wurde.

Inrechtlicher Hinsichtverneinte das Erstgericht eine Verschuldenshaftung der beklagtenPartei und ein Mitverschulden des Klägers, bejahte aber eine Gefährdungshaftung der beklagten Parteigemäß EKHG. Der Unfall habe sich beim Betrieb einer Eisenbahn ereignet. DieUngewissheit, ob derUnfall auf einem technischen Defekt der Waggontüre oder der UngeschicklichkeitdesKlägers beruhte, gehe zu Lasten des Betriebsunternehmers. Anspruchsverlust gemäß§18EKHG sei trotz Unterbleibens einer rechtzeitigen Anzeige nicht eingetreten, weil der Kläger daraufvertrauen habekönnen, dass vomGendarmerieposten eine Anzeige an die beklagte Parteierfolgen werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagtenPartei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision - mangels höchstgerichtlicherJudikaturzu§18 EKHG -zulässig sei undführteim Wesentlichen folgendes aus:

Nach herrschender Ansicht seien von der Gefährdungshaftung des EKHG auch Unfälleerfasst, die sich beim Einund Aussteigen ereignen, wenn sich im konkreten Fall eine besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verwirklicht habe, so etwa beiÜberwindung hoher Stufen oder bei Überschreiten eines Spaltes oderwenn der Passagier mangels Alternative keine sichere StellezumEinoder Aussteigenwählen könne. Nach diesen Grundsätzen sei daher entgegen der Ansicht der beklagten Partei vomVorliegeneinesBetriebsunfalles im Sinne des §1 EKHG auszugehen.

Allerdings seien allfällige Ansprüche der klagenden Partei nach dem EKHG wegen Verletzung der Anzeigepflicht im Sinnedes§18 EKHG erloschen.Nach dieser Bestimmung verliere der Ersatzberechtigte die imEKHG festgesetzten Ersatzansprüche, wenner nichtinnerhalb dreier Monate, nachdem er von demSchaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe, diesemden Unfallanzeige. DerVerlust trete nichtein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben sei oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichnetenFrist auf andere Weisevon dem Schaden Kenntnis erlangt habe.

Nach allgemeinen Beweislastregeln habe der Eisenbahnunternehmer die Unterlassung der Anzeige durch den Ersatzberechtigten als befreiende Tatsache zu behaupten und zu beweisen. Der Ersatzberechtigtewiederumsei für den Ausnahmetatbestanddes§18 Satz2EKHGbehauptungsund beweispflichtig, nämlich, dass die Anzeige infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben seioder dass der Ersatzpflichtige anderweitig Kenntnis von dem Schaden erhalten habe. Für die auf andere Weise erlangte Kenntnis des Haftpflichtschuldnersvondem Schaden treffe jedenfallsdie Behauptungsund Beweispflicht den Ersatzberechtigten, sodass die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Frage, ob die beklagte Partei von dem Unfall des Klägers seitens des Gendarmeriepostens AttnangPuchheim informiert wordensei, zu Lasten der klagendenPartei gehe. Die beklagte Parteihabesichim gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie darauf berufen, dass eine entsprechende Anzeige des Unfalles an diebeklagte Partei durch ihren Vertreter erfolgtwäre, sodassinsoweit von einem schlüssigenZugeständnis im Sinne des§267 Abs1 ZPO auszugehensei.

Die Versäumung der Frist schade nicht, wenndie Anzeigeauf Grund einesvom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben sei. Die Versäumung sei zu vertreten, wenn dem Anzeigepflichtigen Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zurLastfalle. Der Anzeigepflichtige sei somit entschuldigt, wenn er etwa wegen Krankheitan der Erstattungder Anzeige gehindert sei oder wenn die Anzeige auf dem Postweg verloren gehe. Im vorliegenden Fall habe für den Kläger kein Hinderungsgrund für eineAnzeigeerstattungim Sinnedes§18 Satz1 EKHG bestandenund seien daher dieUnterlassung der Anzeige auch als Sorglosigkeitineigenen Angelegenheiten anzulasten. Alleine derUmstand, dass der Geschädigte den Unfallhergang im Krankenhaus und/oder gegenüberder Gendarmerie - wahrheitsgemäß- geschildert habe, ändere nicht daran, dass er seiner Obliegenheit, dem Ersatzpflichtigen innerhalb dreier Monate Mitteilung vom Unfallzu machen, ausschließlich aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht entsprochen habe, wenn er für die Unterlassung derAnzeige bzw dieUnterlassung der Beauftragung eines Dritten mit der Anzeigeerstattung keine gesundheitlichen Gründeins Treffen zu führen vermochte.Vor allemschade dem Ersatzpflichtigen wederKennenmüssendes Schadens noch eine Kenntniserlangung erstnach Ablauf derdreimonatigen Frist und könne daher die bloße Erwartungshaltung des Geschädigten, dass der Haftpflichtschuldnerinnerhalb der dreimonatigen Frist durch die Gendarmerie von dem Unfall verständigt werden werde, nicht als rechtmäßiges Alternativverhalten im Sinnedes§18Satz2 EKHG gewertet werden.Etwas anderes könnte nach AnsichtdesBerufungsgerichtes nur dann gelten, wenn dem Geschädigten von der Gendarmerie ausdrücklich mitgeteilt worden wäre, dass injedem Falleine Verständigung desHaftpflichtigen von dem Schaden durch sie erfolgen werde, wovon im vorliegenden Fall aber auch nicht andeutungsweise die Rede gewesen sei. Der in der Krankengeschichte der Unfallabteilung des LKH Vöcklabruck festgehaltene Unfallhergang, wonach der Patient beim Aussteigen vom Zug überknöchelte und sich dabei daslinke Sprunggelenk verletzte, lassejeglichen Hinweis auf ein allfälligesFremdverschulden an der vom Kläger erlittenen Verletzung vermissen, sodass dieserauch unter diesem Gesichtspunkt keineswegs auf eine Anzeigeerstattung durch das GPK AttnangPuchheim gegen Verantwortliche der beklagtenPartei an die Staatsanwaltschaft vertrauen habe dürfen.

Ein Eingehen auf die in der Berufungder beklagten Parteienthaltene Beweisund Tatsachenrüge sei somit als rechtlichen Erwägungen entbehrlich, weil auch nach der vom Erstgericht getroffenenNegativfeststellung zur allfälligen anderweitigen Kenntniserlangung von dem Schaden durch die beklagte Partei auf das EKHG gegründete Schadenersatzansprüche der klagenden Partei mangels rechtzeitiger Anzeigeerstattungim Sinnedes§18 EKHG erloschen seien.

Zu prüfen bleibe allerdings noch, ob derbeklagten Partei bzw deren Erfüllungsgehilfen ein Verschuldenan der vom Kläger erlittenen Verletzung anzulastensei, zumal die Anzeigepflichtdes§18 EKHG nur im Hinblick auf Ansprüche nach dem EKHG, nicht aber für solche nach dem ABGB gelte und daher Ansprüche aus der Verschuldenshaftung durch die Unterlassung rechtzeitiger Anzeige nicht erlöschenwürden. In gleicher Weise wie beiVorliegen einesBetriebsunfalles hafte derBetriebsunternehmer in einem solchenFall demGeschädigten aus dem Beförderungsvertrag, wenn er sich nicht entsprechend §1298 ABGB entlasten können.

Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entstehe für den Beförderungsunternehmerdie vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit seinerFahrgäste zu gewährleisten und deren körperliches Wohlbefinden nicht zu verletzen. Zudieser Pflicht gehöre es auch, die Zubzw Abgänge zu bzw vonden Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der das gefahrloseEinund Aussteigen der Fahrgäste gewährleiste. Auch der Eisenbahnunternehmer habe daher für die Verkehrssicherung (Verkehrssicherheit)derZubzw Abgänge zu bzwvon den Zügen zu sorgen. Die in§1298 ABGBangeordnete Beweislastumkehr erstreckesich auch auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Es müsseallerdings nach Lage der Sache derSchluss gerechtfertigt sein, dass der kausal handelnde Schädigereine Sorgfaltspflicht verletzt habe. BeiSorgfaltspflichten bestehe die Nichterfüllungin derSorgfaltsverletzung,welcheals Ursache des entstandenen Schadens vom Geschädigtenzu beweisensei.Erst wenn die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt feststehe,komme die Beweislast desSchuldners für mangelndesVerschulden im Sinnedes §1298 ABGB zumTragen. Die nachgewieseneVerletzung einer Vertragspflicht sei Grundvoraussetzung für eine vertragliche Haftung des Beförderungsunternehmers. Mangels Anwendbarkeit der Regeln des primafacieBeweisesgeheauch imBereich der Vertragshaftung die Unaufklärbarkeitder konkreten Unfallsursache zu Lasten der klagenden Partei,zumaldieser damit der Nachweis einer Sorgfaltsverletzung durch die beklagtePartei bzw deren Erfüllungsgehilfen insoweit nicht gelungen sei.

Nach § 44 Abs 2 Eisenbahngesetz1957 dürften die Bahnbenützernur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazubestimmten Seite der Fahrzeuge einund aussteigen; unter der "dazu bestimmten Seite derFahrzeuge" sei - für jedermann erkennbar- die dem Bahnsteig zugewandte und nicht die auf das Nachbargleis führende Seite zu verstehen. Gegenteiliges sei auch vom Kläger nichtin Erwägung gezogen worden, weil er eben nur deshalb auf der "falschen" Seite desWaggons ausgestiegen sei, weil es ihm- aus im Einzelnen nicht näher feststellbarenGründen- nicht gelungen sei, die beiden bahnsteigseitigen Türen des von ihm benützten Waggons zu öffnen. Nach der Verkehrsauffassungkönne ein Bahnreisender auch keineswegs erwarten, dasssich in jedem Waggon Zugpersonalbefinde, das ihm beientsprechenden Bedarf als Hilfe beim Aussteigen zur Verfügung stehe. Körperlich behinderte Fahrgäste, dieohne fremde Hilfe die Waggontüre nicht öffnen und aus dem Zug aussteigen könnten, hätten daher grundsätzlich selbst für eine solche Unterstützung, etwa durch eine Begleitperson, andere Fahrgäste oder einen Zugbegleiter, Sorge zu tragen. Dass für den Fahrdienstleiter am Bahnsteigoder für das Zugbegleitpersonal die Schwierigkeiten des Klägers beim Öffnen der bahnsteigseitigen Waggontüren bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wären oder sich diese Personen sonst in irgend einerWeise sorglos verhalten hätten, sei im durchgeführten Beweisverfahren nicht hervorgekommen.

Da außer inNotsituationenkein Fahrgastauf der dem Bahnsteigabgewandten Seite aus dem Zug aussteigen dürfe und die Gefahren bei einem Aussteigen auf der "falschen" Seite für jedermann leicht erkennbar seien (kein Bahnsteig und damit verbunden tiefer liegendes Niveau desBodens; zumeist in unmittelbarer Nähe befindlicheGleisanlage, die von einem anderen Zug geradebefahren werden könnte),müsse eine Verpflichtung der beklagten Partei, die Fahrgäste auf diese Gefahren durch entsprechende Warntafeln im Zug oder mittels Lautsprecherdurchsagen vor jedem Einfahrenineinen Bahnhof ausdrücklich hinzuweisen,verneint werden, zumal voroffenkundigen Gefahrendurchden Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht gewarnt zu werden brauche. Auch gebe es keine eisenbahnrechtlichen Normen, die die Verwendungeines seitensselektiven Türblockiersystems vorschreiben würden, sondern diesbezüglich bloße Empfehlungen des internationalen Eisenbahnverbandes, die nach den Ausführungen des gerichtlichenSachverständigenbei Fernzügen auch nicht dem allgemein üblichen Sicherheitsstandard entsprechen würden.

Auch die mangelnde Beleuchtung des sogenannten Erdbahnsteiges,wenn auf Gleis 3ein Zug halte, könne nach Ansicht des Berufungsgerichtes derklagenden Parteinicht als Verschulden angelastet werden, weil der Erdbahnsteig (Bahnsteig 4) nach dem üblichen Betriebsablauf nichtals Einund Ausstiegsmöglichkeit für einen auf Gleis 3haltenden Zug vorgesehen sei undfür das Einbzw Aussteigenin einen bzw aus einem aufGleis4haltenden Zug durch die dem Bahnsteig3 zugehörige Beleuchtung eine ausreichende Lichtquelleauch für den Erdbahnsteigbestehe, zumal eingleichzeitigesHalten von Zügen auf Gleis 3und Gleis 4 ausgeschlossen sei.

Nach der Entscheidung ZVR2001/37 bedeutedas Unterlassen des - durch verbindliche Vorschriften nicht geforderten- Nachrüstens desTürmechanismus eines Eisenbahnwaggons durch die Anbringung einer während der Fahrtwirksamen Blockadeeinrichtungkeine Verletzung der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt im Sinne des §9 Abs 2 EKHG, wenn die Türen gegen unbeabsichtigtes Öffnen entsprechend gesichert seien.Um so weniger könne es daher einVerschulden des Eisenbahnunternehmers begründen, wenn imFernreiseverkehr eingesetzte Eisenbahnwaggons nicht mit dem vom Sachverständigen angesprochenen seitenselektiven Türblocksystem nachgerüstet würden.

Zusammenfassend könne der beklagten Partei somit eine (schuldhafte) Verletzung ihrer vertraglichen Nebenverpflichtung, für die Verkehrssicherheitder Zubzw Abgänge zu bzw von den Zügen zu sorgen, nicht angelastet werden, sodass eine vertragliche Haftung der beklagten Partei für den vom Kläger erlittenen Unfall und dessen Folgen vom Erstgericht zu Recht verneint worden sei. Eine Gefährdungshaftung der beklagten Partei nach dem EKHG sei wegen unterlassener rechtzeitiger Anzeigeerstattung im Sinnedes§18Satz1 ABGB und Fehlens der Voraussetzungen des§18Satz2 EKHG ausgeschlossen, sodass dem Schadenersatzbegehren der klagenden Partei die rechtliche Grundlage fehle.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

DieRevision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Der erkennende Senat erachtet das Urteil des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalbesgemäß§510 Abs3 Satz2 ZPO ausreicht, auf derenRichtigkeit hinzuweisen. Den Rechtsmittelausführungen ist kurznoch folgendes entgegenzuhalten:

Zweck des §18 EKHG ist es, denErsatzpflichtigenmöglichstrasch über die drohende Inanspruchnahmezu informieren undihm die Gelegenheit zugeben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern (Schauer in Schwimann VII2§18 EKHG Rz1;Apathy,EKHG§18Rz 1; Danzl,EKHG7§18 Anm 1).

Imvorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger selbst der beklagtenPartei den Unfall nicht (innerhalb dreier Monate) angezeigt hat,was gemäß§18EKHG grundsätzlich zum Verlust der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche führt. Im Hinblick auf diese Feststellungstellt sich insoweit keineBeweislastfrage (vgl hiezu DanzlaaO§18 Anm 7; dagegen Schauer aaO Rz7). Für die Hinderung auf Grund eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstandes oderdie auf andere Weise erhaltene fristgerechte Kenntnisdes Ersatzpflichtigen- in diesen beiden Fällen würde kein Anspruchsverlust eintreten- ist der Ersatzberechtigte beweispflichtig (Schauer aaORz 7; Danzl aaO Anm 7). Der Umstand, dass zur anderweitigen Verständigung der beklagten Partei keine Feststellung getroffenwerden konnte,wirkt sich daher zu Lasten der klagenden Partei aus.

Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht durftederKläger nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, umdieim§18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diesegegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten. Die (strafrechtliche) Anzeige bei der Gendarmerie ist von der (zivilrechtlichen) Anzeige gegenüber dem Ersatzpflichtigen zu unterscheiden. Es ist nichtAufgabe der Gendarmeriebeamten, zivilrechtliche Obliegenheiten von Verletzten wahrzunehmen, hierum müssensich diese oder deren Rechtsfreunde selbst kümmern. Der Kläger durfte daher auch nicht darauf vertrauen, die Gendarmeriebeamten würden die beklagte Partei fristgerecht vom Unfall informieren. Hiezu hatten sie schon im Hinblick auf die Krankengeschichte,die keinen Hinweis auf Fremdverschulden enthielt, keine besondere Veranlassung. Die Unterlassungder Anzeige istsomit vom Kläger zu vertreten.

Was die Frage einer Verschuldenshaftung nach ABGB anlangt, ist es richtig, dass ein Beförderungsvertrag die Nebenpflicht enthält, die Gesundheit des Beförderten nicht zu beeinträchtigen; der Unternehmer ist zur sicherenund gefahrlosen Beförderung verpflichtet; im Falle der Verletzung dieser Pflicht obliegt ihm nach §1298 ABGB der Nachweis seinerSchuldlosigkeit (RISJustiz RS0021735; Harrerin Schwimann2§1298 ABGB Rz 13; Reischauer inRummel2 §1298 ABGB Rz 23). Für den vom Geschädigten zu erbringenden Beweis der Schlechterfüllung des Vertrages und der Kausalität der Schlechterfüllung für den Unfall(vgl RISJustiz RS0022686 T 4, 17)reicht aber nicht schon die Feststellung aus, dass der Kläger sich als Eisenbahnfahrgast beim Aussteigen auf der "falschen" Seite des Zuges verletzte. Vielmehrhätte er beweisen müssen, dasssichdie bahnsteigseitigen Waggontüren trotz ordnungsgemäßer Bedienung nicht öffnen ließen. Die Unklarheit, ob für die Nichtöffnen ein technischer Defekt odereine Ungeschicklichkeit des Klägers ursächlich war, geht im Bereich der Verschuldenshaftung zu seinen Lasten.

Zu den konkreten Vorwürfen von Sorgfaltspflichtverletzungen (Warnhinweise an Waggontüren, seitenselektive Türsperre, Beleuchtung der Ausstiegsstelle,Austrittshöhe, Unterstützung durchZugpersonal) wird neuerlich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§41, 50 ZPO.

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