Testo completo
OGH 1Nc51/03w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zur AZ 3 Cg 5/03y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Pier Paolo B*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 72.500 EUR sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt die Zuerkennung von 72.500 EUR sA wegen einer vom 29. 1. bis 4. 11. 1998 erlittenen Untersuchungshaft. Er stützt sein Begehren auf das Amtshaftungsgesetz, das Srafrechtliche Entschädigungsgesetz und auf Art 5 Abs 5 EMRK und leitet den Klageanspruch auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. 7. 1998 zur AZ 24 Bs 173/98 ab.
Der Akt wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Verfügung vom 23. 6. 2003 dem Oberlandesgericht Wien "zur allfälligen Bestimmung eines zur Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichtes" nach § 9 Abs 4 AHG vorgelegt. Dieser Gerichtshof legte den Akt sodann mit Verfügung vom 8. 9. 2003 dem Obersten Gerichtshof "im Sinne des § 9 Abs 4 AHG" vor und verwies darauf, dass der Klageanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandsgerichts Wien abgeleitet werde. Der erkennende Senat hat erwogen:
Das Klagebegehren wird auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht im Strafverfahren gegen den Kläger abgeleitet. Dieser Gerichtshof wäre aber nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über das Klagebegehren abzusprechen. Somit verwirklichen die Klagebehauptungen die Delegierungstatbestände nach § 9 Abs 4 AHG und § 8 Abs 2 StEG. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.