Testo completo
OGH 4Ob164/03a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griss und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 1 R 91/03p-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die für die Verneinung der Akivlegitimation des klagenden Verbandes dargelegte Begründung des zweitinstanzlichen Beschlusses, dieser habe weder zur Mitgliederstruktur, noch zu den von ihm - außer der klageweisen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen - ausgeübten sonstigen Tätigkeit Vorbringen erstattet (geschweige denn solches bescheinigt), findet in der schon vom Rekursgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats Deckung (s weiters noch 4 Ob 116/00p; 4 Ob 142/00m ua E zu RIS-Justiz RS0079382). Die derartiges Vorbringen und Bescheinigungsanbot dartuenden Ausführungen im ao Revisionsrekurs scheitern am Neuerungsverbot. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des ao Revisionsrekurses.