OGH 15Os117/03

15Os117/03Tribunale superiore25 set 2003

Testo completo

OGH 15Os117/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Satz erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 3. Juli 2003, GZ 23 Hv 95/03g-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2. Dezember 1986 geborene Johannes K***** von der auf einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Satz erster Fall StGB gerichteten Anklage, er habe am 27. Juli 2002 in Gnadenwald mit Gewalt gegen eine Person Roland R***** eine von ihm festgehaltene Bierflasche durch heftiges Reißen an dieser mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), indem er infolge Zerbrechens der Flasche Schnittwunden und Durchtrennungen von Sehnen und Nerven der linken Hand erlitt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z 4) geht nicht von dem bei Stellung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Klaus K***** in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema aus. Die Befragung wurde zum Beweis dafür begehrt, "dass der Angeklagte dem Zeugen R***** die Bierflasche entreißen wollte, als der Zeuge R***** diese Bierflasche bereits an sich genommen hatte" (S 127), wogegen die Beweisaufnahme der Beschwerde zufolge auch dazu dienen sollte, die Aussage des Zeugen R*****, der Angeklagte habe "die ganze Kiste an sich nehmen" wollen, was durch einen Unbekannten verhindert worden sei, zu stützen. Der Genannte habe dem Angeklagten auch deutlich gesagt, er solle die Flasche wieder hergeben, weil sie ihm nicht gehöre. Diese Tatumstände seien für die Beurteilung der subjektiven Tatseite deshalb von Bedeutung, weil dem Angeklagten "zumindest ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass das Bier nicht zur freien Entnahme dasteht". Weil die Beschwerdeführerin damit über das bei der Antragstellung genannte, für die Überprüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens allein maßgebliche Beweisthema hinausgeht und die Beschwerdeargumentation auf erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe stützt, ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Im Übrigen ließ das Antragsvorbringen nicht erkennen, weshalb durch die Vernehmung zum äußeren Geschehen über die allfällige kurzfristige Ansichnahme der Bierflasche durch den Berechtigten hinaus auch eine den Einsatz nicht unerheblicher Körperkraft gegen eine Person zwecks Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache umfassende Willensausrichtung des Angeklagten zu beweisen sein sollte. Eine entsprechende Begründung des Antrags war im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Zwischenerkenntnisses geboten, die keine Anhaltspunkte vermittelte, der bis dahin nicht in Erscheinung getretene Zeuge könne als Gesprächspartner des Roland R*****, der keine Wahrnehmungen hiezu machte (S 123), einen Hinweis auf die damalige innere Einstellung des Angeklagten geben.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen ausgeht, sondern aus dem Eigentum des Roland R***** an der Bierflasche, ihrem geringen Wert und der Reaktion des Angeklagten, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft "heftig gewesen sein" müsse, ein "offenbar unangemessenes Verhalten" ableitet, verfehlt auch sie eine prozessordnungsgemäße Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).

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