OGH 2Ob227/03a

2Ob227/03aTribunale superiore16 ott 2003

Testo completo

OGH 2Ob227/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon. Prof.Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore G*****, vertreten durch Ploil, Krepp Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.Peter G*****, wegen EUR32.961,15, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18.August2003, GZ 15R164/03b5, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.Juli2003, GZ5 Cg72/03z2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 528a ZPO).

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor, weil die Frage, ob Streitigkeiten aus einer Vereinbarung, die aus Anlass einer Scheidung geschlossen wurde, in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen oder nicht, vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet wurde.

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Streitigkeiten aus Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung geschlossen worden sind, aus dem gegenseitigen Verhältnis der Eheleute stammen und insofern im Familienrecht wurzeln, als sie der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienen. Sie fallen daher auch dann unter die familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 2c JN, wenn sie nicht der Aufteilung nach §§ 81 EheG unterliegende Vermögensobjekte betreffen (RISJustiz RS0046387; zuletzt 1Ob160/01p mwN).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Da auch sonst im Rechtsmittel der klagenden Partei keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war es spruchgemäß zurückzuweisen.

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