OGH 2Ob166/04g

2Ob166/04gTribunale superiore5 ago 2004

Testo completo

OGH 2Ob166/04g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin (und Antragsgegnerin) Christine Irene K*****, vertreten durch Moringer Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen den Antragsgegner (und Antragsteller) Ing.Helmut Clemens K*****, vertreten durch Dr.Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§81ff EheG, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 25.Februar 2004, GZ15R24/04m23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 3.November2003, GZ20Cg2/02z19, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses wegen Fehlens einer erheblicher Rechtsfrage (§14 Abs1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs4 AußStrG iVm §510 Abs3 letzter Satz ZPO).

Das Rekursgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, weil zur Frage, inwieweit das Erfordernis der allfälligen Zustimmung sowie die Zweijahresfrist des §91Abs 1 EheG auch auf den Tatbestand des§91 Abs 2 EheG anzuwenden sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Zum Rekurs der Antragstellerin:

Die Antragstellerin befasst sich in ihrem Rechtsmittel mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten und zu ihren Gunsten entschiedenen Rechtsfrage nicht. Sie fühlt sich vielmehr dadurch beschwert, dass das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss nicht nur in seinem Punkt 3 (Ausgleichszahlung), sondern insgesamt aufgehoben hat.

Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt: Grundsätzlich seien zwar auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen der Teilrechtskraft fähig, doch seien deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichszahlung angefochten werde, werde der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten geblieben seien, rechtfertige allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung. Aus diesen Erwägungen sei die gesamte erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben gewesen, obwohl sie lediglich im Umfang der Ausgleichszahlung angefochten worden sei.

Diese Rechtsansicht ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RISJustiz RS0007209). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Zum Rekurs des Antragsgegners:

Der Antragsgegner beharrt darauf, dass Tatbestandselementedes§91 Abs 1 EheG (Zustimmung des Ehegatten, Zweijahresfrist) auch im Falle des durch das EheRÄG1999 neu eingefügten§91 Abs 2 EheG (Verschiebung von Gebrauchsvermögen und Ersparnissen in Richtung eines Unternehmens) zu berücksichtigen sind.

Weder Wortlaut noch Gesetzessystematik noch die vom Rekursgericht zitierten Gesetzesmaterialien (RV1653 BlgNR20. GP 28; vgl auch Stabentheiner in RummelII/43§91 EheG Rz5) sprechen für diese Ansicht. Der Rechtsmittelwerber vermag auch keine sie stützende Literaturstelle oder Judikatur(vglzu§91 Abs 2 idFEheRÄG1999 etwa 9 Ob163/02i, 9 Ob155/03i) zu nennen. Die im Rekurs zitierte Entscheidung 3Ob 505/91= EFSlg66.540ist nicht einschlägig.

Abs2des§ 91 EheG ist somit nicht mit dessen Abs 1 zu verknüpfen, mögen auch beide Bestimmungen den Ausgleich von Benachteiligungen bezwecken. Im Hinblick auf die klare, vom Rekursgericht richtig erkannte Rechtslage liegt auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Beide Rekurse waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes- als unzulässig zurückzuweisen.

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