Testo completo
OGH 15Os77/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Camillus K***** gegen den Antragsgegner Dr. Wolfgang R***** wegen Anträgen nach §§ 6, 7 und 7a MedienG über das Rechtsmittel des Antragstellers Dr. K***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. März 2004, AZ 17 Bs 39/04, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Revision" bezeichnete Berufung wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung (wegen Nichtigkeit und Schuld) des Antragstellers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. April 2003, GZ 094 Hv 6/03w-13, mit welchem dessen Anträge nach §§ 6, 7 und 7a MedienG unter Ausspruch seiner Kostenersatzpflicht abgewiesen worden waren, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete, als "Revision" bezeichnete Berufung ist unzulässig, weil gegen Berufungsentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen kein Rechtsmittel zulässig ist.