OGH 15Os82/04

15Os82/04Tribunale superiore11 ago 2004

Testo completo

OGH 15Os82/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P***** und Johanna P***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Josef M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Mai 2004, AZ 19 Bs 140/04 (GZ 31 Rk 3/04m-3 des Landesgerichtes St. Pölten), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (als Revisionsrekurs bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Die Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten wies mit Beschluss vom 29. März 2004 den Antrag des Josef M***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Josef und Johanna P***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und weiterer strafbarer Handlungen ab, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Anzeige gegen die angeführten Verdächtigen gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte. Die dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. Mai 2004, AZ 19 Bs 140/04 (ON 6 des Rk-Aktes), als unzulässig zurück, weil dem Privatbeteiligten gegen solche Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen steht (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).

Die vom Subsidiarantragsteller gegen den bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Revisionrekurs benannte Beschwerde ist ebenfalls nicht zulässig. Da die Strafprozessordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein Rechtsmittel einräumt, war (auch) die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien ohne sachliche Erwiderung als unzulässig zurückzuweisen. Insofern der Subsidiarantragsteller in seiner Eingabe auch Vorwürfe gegen die Mitglieder der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten bzw des Oberlandesgerichtes Wien in Richtung Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB und weiterer strafbarer Handlung erhebt, wird diese zur zuständigen weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

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