Testo completo
OGH 4Ob159/04t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.08.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. April 2004, GZ 6 R 80/04p-44, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach auch künftige Forderungen Gegenstand der Zession sein können. Sie verkennt damit, dass die Entscheidung von dieser Frage nicht abhängt, weil aufgrund des vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalts feststeht, dass das Leasingunternehmen, welches letztlich Auftraggeberin der Beklagten war (AS 180), der Rechtsvorgängerin der Klägerin keinerlei Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abgetreten hat (AS 181).
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin - im Übrigen zu Recht (die Abtretung künftiger, nach Rechtsverhältnis und Person bestimmter Forderungen ist zulässig: stRsp 6 Ob 20/68 = SZ 41/57; 7 Ob 723/87 = SZ 61/47; zuletzt etwa 7 Ob 83/03m) - bekämpfte Auffassung auch nicht im Zusammenhang mit der Erledigung der Rechtsrüge, sondern bei Erledigung der Beweisrüge vertreten. Es hat aber gleichzeitig darauf verwiesen, dass für die von der Klägerin begehrte Feststellung, wonach mit der Auflösung des Leasingvertrags und dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums auch die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche rückübertragen worden seien, (ein ausdrückliches) Vorbringen und Beweisergebnisse fehlten. Die Klägerin wendet sich daher in Wahrheit gegen die Erledigung ihrer Beweisrüge durch das Berufungsgericht. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist aber insoweit ausgeschlossen, weil der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist.