LG St. Pölten 7R177/04s

7R177/04sAltro tribunale8 set 2004

Testo completo

LG St. Pölten 7R177/04s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2004

Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten Dr. Cutka als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Bellingrath-Türscherl und Dr. Jungblut in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** O*****, , wider die verpflichtete Partei M W*****, *****, wegen € 15.261,30 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 1.6.2004, 1 E 2049/00v-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag der verpflichteten Partei vom 22.4.2004 auf Einstellung des Exekutionsverfahrens wird a b g e w i e s e n ". Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t

z u l ä s s i g .

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 24.8.2000 wurde dem Betreibenden zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von ATS 210.000,-- aufgrund des Vergleichs vor dem Bezirksgericht HS Wien vom 2.7.1991, 11 C 1986/91y, wider die Verpflichtete die Forderungs- und Fahrnisexekution bewilligt.

Die Fahrnisexekution konnte mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden, ein Drittschuldner war beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht gespeichert. Am 23.3.2004 beantragte der Betreibende die Zustellung der Exekutionsbewilligung an einen nunmehr bekannt gewordenen Drittschuldner.

Am 22.4.2004 beantragte die Verpflichtete die Einstellung des Exekutionsverfahrens mit der Begründung, in dem zu 12 S 10/96v des Bezirksgerichtes Hernals geführten Schuldenregulierungsverfahren sei es zum Abschluss eines Zahlungsplanes mit einer Quote von 20 % gekommen. Durch die Erfüllung des Zahlungsplanes sei Schuldbefreiung gegenüber den Konkursgläubigern eingetreten.

Der Betreibende sprach sich gegen den Einstellungsantrag aus, weil er keine Kenntnis vom Schuldenregulierungsverfahren hatte, er nie von diesem Verfahren verständigt worden war und seine Forderung nach wie vor in voller Höhe aushafte.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das gegenständliche Exekutionsverfahren gemäß § 39 EO iVm § 197 KO eingestellt, weil der Betreibende seine Forderung im Konkursverfahren nicht angemeldet hatte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs des Betreibenden mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Einstellungsantrages, allenfalls Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung.

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.

Der Exekutionsantrag ist vor dem 1.7.2002 beim Erstgericht eingelangt. Es ist daher § 197 Satz 1 KO idF vor der Insolvenznovelle 2002 anzuwenden. Gemäß § 197 Satz 1 KO aF haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über ihren Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht seiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht, hat der Schuldner in einem Zivilprozess zu behaupten und zu beweisen. Besteht bereits ein Exekutionstitel und wird Exekution geführt, so hat der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen (3 Ob 232/00i).

§ 197 Abs. 3 KO idF der Insolvenznovelle 2002 kann daher auf das gegenständliche Exekutionsverfahren nicht angewendet werden. Eine Einstellung des Exekutionsverfahrens kann nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 35 EO erfolgen.

Besondere, die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses

rechtfertigende Umstände liegen nicht vor.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

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