Testo completo
OGH 8Ob111/10x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.11.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** G*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** L*****, vertreten durch MMag.Dr.Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 38.217,71 EUR und Feststellung (10.000EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24.August2010, GZ15R131/10k-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Revisionsausführungen des (vormals Zweit-)Beklagten beschränken sich unter allen herangezogenen Rechtsmittelgründen auf den unzulässigen Versuch, die bereits im Berufungsverfahren erfolglos bekämpften Feststellungen über die Kausalität der Verletzungsfolgen des Klägers neuerlich in Frage zu stellen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 6). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hätte, wäre sein Verfahren mangelhaft; davon kann aber im vorliegenden Fall angesichts der ausführlichen, auf alle Argumente des Beklagten eingehenden Begründung der Berufungsentscheidung keine Rede sein.
Die auf die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers abzielenden Rechtsausführungen des Revisionswerbers gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502Abs1ZPO wird nicht aufgezeigt.