Testo completo
OGH 5Ob95/10x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr.Hurch und Dr.Lovrek und die Hofräte Dr.Höllwerth und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.)C***** Sp.z.o.o., 2.)E***** A***** S.A., 3.)E***** T***** Sp.z.o.o., , sämtliche vertreten durch Graf Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T GmbH, *****, vertreten durch HausmaningerKletter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 100.000EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25.März2010, GZ2R190/09i15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Mit ihrer Aufhebungsklage gegen einen seine Zuständigkeit bejahenden Schiedsspruch des Schiedsgerichts (§611 Abs1 zweiter Satz ZPO idF SchiedsRÄG2006 BGBlI2006/7) machen die Klägerinnen im Wesentlichen das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands geltend, weil ein nach der Schiedsvereinbarung unzweifelhaft ins Schiedsverfahren verwiesener Anspruch nicht auf Ausschluss eines Gesellschafters, sondern auf Feststellung einer Vertragsverletzung einer Gesellschaftervereinbarung [Syndikatsvertrag zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht] nur gegenüber allen Gesellschaftern dieses Vertrags bestehe. Die hier erfolgte Inanspruchnahme nur einer Gesellschafterin führe zum Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit.
Diese Rechtsfrage war in einem zwischen denselben Parteien geführten Rechtsstreit erst kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7Ob103/10p), weshalb insofern keine Rechtsfrage von der Qualität des §502 Abs1 ZPO mehr vorliegt (RISJustiz RS0112769) was im Hinblick darauf, dass der Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs im zitierten Parallelverfahren den dortigen Parteienvertretern, die mit denen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls ident sind, zwischenzeitlich bereits zugestellt wurde, gemäß §510 Abs3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.