OGH 13Os106/10b

13Os106/10bTribunale superiore18 nov 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os106/10b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ismet R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mevludin I***** sowie die Berufung des Angeklagten Ismet R***** gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Schöffengericht vom 2.Juni2010, GZ35Hv39/10z57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mevludin I***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Mevludin I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ismet R***** und Mevludin I***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB (I) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB (II/a), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs3 StGB (II/b) und der dauernden Sachentziehung nach §135 Abs1 StGB (II/c) schuldig erkannt.

Danach haben sie am 28.Dezember2009 in St.Pölten im einverständlichen Zusammenwirken

(I)mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Margarete S***** dadurch, dass sie sich ihr in den Weg stellten, einer der Angeklagten deren Handtasche ergriff und sie ihr nach wiederholten Versuchen mit solcher Wucht entriss, dass sie einen Bruch des linken Mittelfingers erlitt und zu Sturz kam, während sich der andere zu allfälligem Eingreifen bereithielt und den Bewegungsspielraum des Opfers einengte, 70Euro Bargeld, eine Handtasche, eine Brieftasche und ein Mobiltelefon weggenommen,

(II)durch die zu I beschriebenen Handlungen

a)den Führerschein der Margarete S***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde,

b)die Bankomatkarten der Margarete und des Franz S***** mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt und

c)Margarete S***** dadurch geschädigt, dass sie einen Schlüssel aus deren Gewahrsam dauernd entzogen.

Die dagegen aus Z5 und 5a des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Mevludin I***** geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Z5) die Auseinandersetzung mit einer bestimmten im Übrigen nicht durch den gebotenen Hinweis auf die diesbezügliche Fundstelle (RISJustiz RS0124172) bezeichneten Passage der Aussage des Beschwerdeführers vermisst (Z5 zweiter Fall), verkennt sie das Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Das Erstgericht erörtert dessen leugnende Verantwortung und legt in den Gesetzen der Logik und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung dar, aus welchen Gründen es diese als widerlegt erachtet (US9f). Eine darüber hinausgehende Diskussion des vollständigen Inhalts der Aussage des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht geboten (Ratz, WKStPO §281 Rz428), würde vielmehr dem gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§270 Abs2 Z5 StPO) zuwiderlaufen.

Soweit die Beschwerde unzureichende Urteilsbegründung (Z5 vierter Fall) reklamiert, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RISJustiz RS0116504, RS0119370). Die von ihr solcherart übergangenen Erwägungen der Tatrichter, mit denen die Feststellungen zum Tathergang aus der als glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin Margarete S*****, wonach ihr beide Täter den Weg versperrt haben und nach der Tat gemeinsam geflüchtet sind (ON54 S10f, 12), und dem in der Hauptverhandlung verlesenen (ON54 S13)Polizeibericht, nach dem bei beiden Angeklagten Teile der Beute sichergestellt worden sind (ON2 S7), abgeleitet werden (US10f iVm US4), sind aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die Tatsachenrüge (Z5a) erschöpft sich darin, den beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter eigene Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Z5a verlangt nämlich, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Beweismaterial erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegender entscheidender Tatsachen zu entwickeln (RISJustiz RS0119583; Ratz, WKStPO §281 Rz471, 481), welchen Erfordernissen die Beschwerde wie dargelegt nicht entspricht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung des Mevludin I***** wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Strafausspruchs kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.

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