OGH 11Os155/10v

11Os155/10vTribunale superiore13 dic 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os155/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Dr.BachnerForegger und Mag.Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Aluda I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1, 130 vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Gocha D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.Juni2010, GZ11Hv32/10g145, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß §494a Abs1 Z4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten enthält, wurde Gocha D***** (alias Nukri M*****) des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1, 130 vierter Fall, 15 StGB (I./) sowie des Vergehens der Hehlerei nach §164 Abs1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er-zusammengefasst wiedergegebenim bewussten und gewollten Zusammenwirken teils mit namentlich genannten, teils mit unbekannt gebliebenen Mittätern (§12 StGB)

I./in Graz anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. /und 2./ ...

3. /am 22.Oktober2009 Johann F***** und Waltraud F***** 899Euro, Schmuck im Wert von 739,90Euro und einen Laptop im Wert von 880Euro;

4. /am 20.November2009 Dr.Renate Fi***** Bargeld und Schmuck im Wert von 637,50Euro;

5. /am 20.November2009 Dr.Brigitte K***** Goldmünzen, Schmuck, einen Laptop und eine Kamera im Gesamtwert von etwa 11.000Euro;

6. /am 24.November2009 Alfred Kn***** Bargeld, zwei Laptops, eine Kamera, eine Uhr, Manschettenknöpfe, Schmuck, einen ipod und Kleinwerkzeug im Gesamtwert von 739Euro;

7. / am 28. November 2009 Gerhard N***** und Alexandra W***** Bargeld, Schmuck, einen Laptop, eine Festplatte und ein Autoradio im Wert von etwa 2.400Euro;

8. /bis 14./ ...

15. /am 5.Jänner2010 Patrick P***** Münzen, Schmuck und Uhren im Wert von 12.910Euro;

16. /am 21.August2009 Verfügungsberechtigten der S*****gmbH einen MP3Player im Wert von 22,99Euro;

II./in Bruck an der Mur unbekannt gebliebene Täter von Diebstählen durch Einbruch nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die diese durch die Einbrüche erlangt hatten, zu verheimlichen und zu verwerten, indem er jeweils diverse Wertgegenstände zum Zweck der späteren Verbringung in das Ausland am Dachboden des Asylantenheims aufbewahrte, und zwar aus den Taten

1. /zum Nachteil der Daniela G***** vom 4.November2009;

2. /zum Nachteil des Thomas Gu***** vom 8.oder 9.November2009;

3. /zum Nachteil der Johanna St***** und des D.I. Andreas Ga***** vom 9.November2009;

4. /zum Nachteil des Philipp Ka***** vom 11.November2009;

5. / zum Nachteil des Horst H***** und der Ilse Feu***** vom 28.November2009;

6. /zum Nachteil der Gr***** AG zwischen 1.August2009 und 7.Jänner2010.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf §281 Abs1 Z5 und 9 lita StPO stützt. Sie schlägt fehl.

Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn des §281 Abs1 Z5 dritter Fall StPO können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§270 Abs2 Z5 StPO) mit deren Referat im Erkenntnis (§260 Abs1 Z1 StPO), die einzelnen Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen jeweils untereinander sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen mit den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch stehen; eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung kann dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben, einen allfälligen Widerspruch klarstellend aufzulösen (RISJustiz RS0117402; Ratz, WKStPO §281 Rz437, 440).

Die Mängelrüge vermag in diesem Sinn keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen.

Der zu den SchuldsprüchenI./3./ und I./4./ behauptete Widerspruch liegt nicht vor, weil den Entscheidungsgründen in Übereinstimmung mit dem Urteilstenor, insbesondere durch den Hinweis auf die Ermittlungsberichte (BandIII, S135ff und S161ff [US20f]), unmissverständlich zu entnehmen ist, welche Gegenstände bei den Einbruchsdiebstählen am 22.Oktober2009 bzw am 20.November2009 jeweils gestohlen wurden und dass die bei der Hausdurchsuchung im Asylantenheim in Bruck an der Mur sichergestellten Gegenstände (nur) dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil von Johann und Waltraud F***** zugeordnet wurden.

Die zu den SchuldsprüchenI./3./ bis I./6./ sowie I./15./ aufgezeigten-geringfügigen-Widersprüche zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen in Ansehung des Werts der gestohlenen Gegenstände betreffen keine entscheidenden Tatsachen, weil eine qualifikationsbegründende Wertgrenze nicht berührt wird (RISJustiz RS0116586; Ratz, WKStPO §281 Rz401).

Aus welchem Grund die Aussage des Mitangeklagten Giorgi M*****, wonach der Beschwerdeführer nur einmal in der Woche bei ihnen im Asylantenheim gewohnt habe, den Urteilsannahmen zum Schuldspruch II./ entgegenstehen sollte und daher erörtert (§281 Abs1 Z5 zweiter Fall StPO) hätte werden müssen, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan. Denn die Behauptung, die Verurteilung wegen Vergehens der Hehlerei sei allein deshalb erfolgt, weil die Tatrichter-der oben bezeichneten Aussage zuwider-davon ausgingen, dass sich der Angeklagte laufend im Asylantenheim aufgehalten habe, ist schlicht aktenfremd und übergeht die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichts (US60ff).

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§260 Abs1 Z1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus §281 Abs1 Z9 oder Z10 StPO gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§259, 260 Abs1 Z2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RISJustiz RS0117247; Ratz, WKStPO §281 Rz581, 584).

Insoweit die Rechtsrüge (nominell Z9 lit a, der Sache nach Z10) argumentiert, die gewerbsmäßige Tendenz sei substanzlos und somit nicht wirksam festgestellt worden, ist festzuhalten, dass allein die Verwendung der verba legalia die Wirksamkeit von Tatsachenfeststellungen nicht beeinträchtigt, sofern diese den notwendigen Sachverhaltsbezug aufweisen (RISJustiz RS0119090; Ratz, WKStPO §281 Rz8, 584). Dieser wird in den Entscheidungsgründen aber hergestellt, indem sich das Erstgericht auf die zahlreichen Angriffe, die arbeitsteilige und professionelle Vorgangsweise sowie die finanzielle Situation des Angeklagten stützte (US15, 65). Weshalb eine rechtliche Beurteilung auf dieser Sachverhaltsgrundlage nicht möglich sein soll und welche weiteren-nach der Aktenlage indizierten - Konstatierungen erforderlich seien, legt die Rüge aber nicht dar (RISJustiz RS0099620).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §285d Abs1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.

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