OGH 12Os174/10w

12Os174/10wTribunale superiore14 dic 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os174/10w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen S***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 3.August2010, GZ152Hv37/10s58, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen die unter einem gefassten Beschlüsse nach §§50, 52 StGB, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Schuldsprüche betreffend F***** und M***** sowie unbekämpft gebliebene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde S***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB schuldig erkannt.

Danach haben am 16.April2010 in Wien S*****, F***** und M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) fremde bewegliche Sache im Wert von zumindestens 250Euro vorsätzlich beschädigt, indem sie ihre Zigaretten auf dem Sofa und dem Teppich in der Wohnung (zu ergänzen: der Eltern des D*****) ausdämpften, wodurch Brandlöcher entstanden, eine Playstationkonsole gegen die Wand und einen Sessel auf den Boden warfen, wodurch diese (zu ergänzen: dem D***** gehörenden) Gegenstände zerbrachen, auf ein Bett urinierten sowie Eistee über ein Sofa verschütteten, wodurch diese Möbel beschädigt wurden.

Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, der keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge zuwider wurden die Angaben des eine Sachbeschädigung leugnenden Rechtsmittelwerbers von den erkennenden Richtern erwogen, aber für unglaubwürdig befunden (US10ff). Desgleichen berücksichtigte das Schöffengericht die Schilderung des Tatgeschehens durch den Mitangeklagten F*****, insbesondere dessen Ausführungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers an den inkriminierten Beschädigungen (vgl US10: S45 in ON57 iVm S151 in ON2).

Im Hinblick auf das im Zusammenhalt mit den Einlassungen des M***** und des F***** festgestellte bewusste und gewollte Zusammenwirken aller drei Angeklagten (US7 iVm US10f) bedurfte es keiner eigenständigen Erörterung der weiteren, nicht entscheidungswesentlichen Angaben des F*****, wonach er zwar einerseits nicht mehr wisse, wer die Idee zur Sachbeschädigung hatte, jedoch in Abrede stellte, dass S***** den entsprechenden Vorschlag gemacht habe (S47 in ON57).

Aus eben diesem Grund waren auch die Angaben des Zeugen D*****, der in Bezug auf die Beschädigung des Sessels lediglich den Angeklagten M***** bei der Tatausführung beobachtet hatte (S87 in ON57), nicht eigens zu würdigen.

Gleiches gilt für die Verantwortung des Mitangeklagten M*****, wonach er selbst mit der Entstehung der Brandlöcher nichts zu tun hatte (S61 und S65 in ON57). Die dazu leugnende Einlassung des Angeklagten wurde entgegen der Beschwerde hingegen von den Tatrichtern wie bereits dargelegt ausdrücklich erwogen, jedoch für nicht glaubwürdig befunden (vgl neuerlich US10ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.