OGH 13Os129/10k

13Os129/10kTribunale superiore16 dic 2010

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os129/10k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Eveline F***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29.Juli2010, GZ7Hv11/09v28, sowie über deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil sowie der unter einem gefasste Beschluss auf Erteilung einer Weisung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Die Angeklagte wird mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eveline F***** (offenbar gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG und nach §33 Abs2 lita FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat sie „als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes B***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs und Wahrheitspflicht bzw unter Verletzung der Verpflichtung von dem §21 des UStG1994 entsprechendenVoranmeldungen eine Abgabenverkürzung in der Höhe von insgesamt 100.244 Euro und zwar

  1. an Umsatzsteuer

für 2005 24.524Euro

für 2006 36.472Euro

für 0102/2007 3.918Euro

für 0305/2007 8.940Euro

für 0612/2007 10.297Euro

für 0104/2008 4.368 Euro

insgesamt 88.519Euro

dadurch bewirkt, dass sie Umsätze aus der Prostitution in der Höhe von 122.623Euro (2005), 182.360Euro (2006), 30.183Euro (0102/2007), 48.789Euro (0305/2007), 105.641Euro (0612/2007) und 60.366Euro (0104/2008) und

  1. an Einkommensteuer für 2005 11.725Euro dadurch bewirkt, dass sie Einnahmen 2005 in der Höhe von 35.686Euro in den Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen wissentlich zu niedrig erklärte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt“.

Aus Anlass der dagegen aus Z4, 5, 9 lita und 10 des §281 Abs1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass zu deren Nachteil das Strafgesetz mehrfach unrichtig angewendet worden ist (§290 Abs1 zweiterSatz ersterFall StPO):

Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Lege non distinguente genügt hier hinsichtlich sämtlicher Tatbildmerkmale auf der subjektiven Tatseite der bedingte Vorsatz des Täters (§8 Abs1 letzterSatzteil FinStrG).

Der diesbezügliche Schuldspruch erfasst Verkürzungen an Einkommen und Umsatzsteuer. Die unmittelbaren (§11 ersterFall FinStrG) Tathandlungen bestehen insoweit regelmäßig darin, die vom Gesetz geforderten Abgabenerklärungen (§134 Abs1 BAO) einschließlich allenfalls erforderlicher steuerlicher Unterlagen inhaltlich falsch oder gar nicht vorzulegen.

Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2 lita FinStrG begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von §21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Auf der subjektiven Tatseite verlangt diese Bestimmung somit die zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der aus §21 UStG resultierenden Pflichten sowie das Wissen um die dadurch bewirkte UmsatzsteuerVerkürzung.

Nach §21 Abs1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des §20 Abs1 und 2 UStG und des §16 UStG selbst zu berechnen hat. Dabei muss er eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag entrichten.

In Bezug auf Verkürzungen an Umsatzsteuer ist weiters festzuhalten, dass das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2 lita FinStrG dann, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuerverkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG zumindest versucht wird, von Letzterem konsumiert wird (RISJustiz RS0086719, jüngst 13Os49/10w).

Nach nunmehr ständiger Judikatur (RISJustiz RS0118311; eingehend 13Os142/08v, JBl2010, 318) wird bezogen auf ein Steuersubjekt mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Finanzvergehen (§1 Abs1 FinStrG) der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG begründet (§260 Abs1 Z2 StPO). Mit Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrere Veranlagungsjahre hindurch werden demnach realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG begründet, mit Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen zu unterschiedlichen Steuerarten wird für jedes Jahr und jede Abgabenart je ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG begründet.

Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte das kleinste nicht mehr teilbare Element des Sachverhalts, also eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§21 Abs1 FinStrG; zum Begriff: RISJustiz RS0113754; Ratz, WKStPO §281 Rz517).

Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs2 lita FinStrG hingegen werden durch das dort pönalisierte Verhalten bezogen auf Voranmeldungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird.

Da die tatrichterlichen Feststellungen nicht erkennen lassen, hinsichtlich welcher Veranlagungszeiträume die Beschwerdeführerin ihrer Erklärungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen sei und bezüglich welcher Monate ihr (ausschließlich) Verletzungen des §21 UStG angelastet werden (US3 bis 5, vgl insbesonders US4 letzterAbsatz), reichen sie nicht hin, die im Übrigen auch vom Erstgericht nur pauschal vorgenommene (US2)Einordnung unter einen der Tatbestände des §33 Abs1 FinStrG oder des §33 Abs2 lita FinStrG zu ermöglichen.

Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG auch diezwar nicht für die Subsumtion, aber doch für die Sanktionsfindung (12Os119/06a [verstärkter Senat], EvBl2007/130, 700; RISJustiz RS0122137, RS0122138; Ratz, WKStPO §281 Rz712 mwN) maßgebenden Feststellungen zur Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat vermissen lässt.

Nach §33 Abs3 FinStrG ist nämlich die Verkürzung erst dann bewirkt, wenn Abgaben, die wie hier interessierend bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Da die angefochtene Entscheidung keine Konstatierungen dazu trifft, ob, gegebenenfalls wann Abgabenerklärungen erstattet und ob aufgrund solcher Erklärungen Abgabenbescheide erlassen worden sind, lässt sich somit nicht beurteilen, ob tatsächlich wie infolge Nichtannahme des Milderungsgrundes des §34 Abs1 Z13 StGB (iVm §23 Abs2 FinStrG) offenbar vom Erstgericht unterstellt (US9) sämtliche Taten vollendet wurden.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler, die nicht ausschließlich die Sanktionsfrage betreffen, war das bekämpfte Urteil schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben.

Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die mit ihren Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.

Neben den bisherigen Darlegungen wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, dass auch über Weisungen nach §26 Abs2 ersterSatz FinStrG (nicht im Urteil, sondern) mit Beschluss zu entscheiden ist (§494 Abs1 ersterSatz StPO iVm §195 Abs1 FinStrG; RISJustiz RS0086112).

Inhaltlich muss eine solche nach dem Gesetz zwingend zu erteilende Weisung den zu entrichtenden Betrag konkretisieren (RISJustiz RS0053185), wobei nur jener Betrag Weisungsgegenstand sein kann, der noch aushaftet (RISJustiz RS0086125). Missverständlich ist in diesem Zusammenhang der Rechtssatz RISJustiz RS0116853, wonach die Erteilung der Weisung „eine entsprechende Schuldenkonkretisierung durch Haftungsbescheid (§224 Abs1 BAO)“ voraussetze. Ein Bescheid nach §224 Abs1 erster Satz BAO ist nämlich soweit hier von Bedeutung auf der Basis des §11 BAO zu erlassen, der seinerseits die rechtskräftige Verurteilung voraussetzt. Demnach ist das Strafurteil die Grundlage für den Haftungsbescheid und nicht dieser für den in aller Regel gemeinsam mit dem Urteil zu fassenden Weisungsbeschluss (vgl VwGH98/16/0411 VwSlg7355/F; VwGH99/16/0141 ÖStZB2000/387, 442). Die Entscheidung 12Os54/02, SSt64/61 drückt auch genau dies aus, indem sie festhält, die „mit Haftungsbescheid (§224 Abs1 BAO) geltend zu machende“ Verbindlichkeit des Angeklagten sei vom Gericht festzustellen, wird also im angeführten Rechtssatz sinnentstellend wiedergegeben.

Sollten im zweiten Rechtsgang Feststellungen dahin getroffen werden, dass Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG durch Nichtabgabe von Steuererklärungen begangen worden sind, wird zur Abgrenzung zwischen vollendeter und versuchter Tat die Entscheidung 13Os18/09k, EvBl2009/152, 1016 zu beachten sein.

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