Testo completo
OGH 12Ns3/11d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§156 Abs1 zweiter Fall, Abs2, 161 Abs1, 15 Abs1 StGB, AZ39Hv64/10v (ehemals 35Hv153/07y) des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter M***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.MichelKwapinksi.
Begründung
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zum AZ14Os175/10g über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3.Mai2010, GZ35Hv153/07y142, zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari ist Mitglied des zuständigen 14.Senats. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits bei dem vom Oberlandesgericht Linz geführten Verfahren als Oberstaatsanwalt und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.
Nach §43 Abs1 Z1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst in diesem bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Oshidari ist somit von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg, GZ35Hv153/07y-142, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.MichelKwapinski (§45 Abs2 StPO).