Testo completo
OGH 8ObA6/11g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Engelmann und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 14.828,79EURsA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20.Oktober2010, GZ12Ra90/10g14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht geprüft und mit eingehender Begründung verneint worden sind, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (stR, RISJustiz RS0042963).
Die Auslegung von Verträgen im Allgemeinen und auch von Pensionszusagen im Besonderen kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls erfolgen (RISJustiz RS0106298 [T45]; RS0103201; RS0029547 [T28]; RS0029733 [T14] uva) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO. Eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof wäre nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht in krasser Verkennung der Rechtslage zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre, wofür im vorliegenden Fall überhaupt kein Anhaltspunkt zu erkennen ist.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen (§510 Abs3 letzter Satz ZPO).