OGH 12Os190/10y

12Os190/10yTribunale superiore25 gen 2011

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os190/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger, Mag.Michel und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten U***** und K***** sowie der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 18.Februar2010, GZ16Hv49/09p75, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss nach §494a Abs1 Z2 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.Höpler, der Angeklagten A*****, U***** und K***** sowie ihrer Verteidiger Mag.Zwanzger, Dr.P.Gradischnig und Dr.H.Gradischnig

I./zu Recht erkannt:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem den Angeklagten A***** betreffenden Strafausspruch ebenso wie demzufolge auch der Beschluss nach §494a Abs1 Z2 StPO aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

A***** wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Abs1 StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB, unter Anwendung des §28 StGB und des §5 Z4 JGG sowie der §§31 und 40 StGB durch Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 6.Mai2010, AZ5U49/10f, zu einer Freiheitsstrafe von 21Monaten verurteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten U***** und K***** werden verworfen.

Mit ihrer Berufung und der Beschwerde betreffend A***** wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird U***** zu einer Freiheitsstrafe von 15Monaten und K***** zu einer Freiheitsstrafe von 15Monaten verurteilt.

Gemäß §43 Abs1 StGB werden die über U***** und K***** verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./ den Beschluss gefasst:

Spruch

Die bedingte Nachsicht der über A***** mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.April2008, AZ16Hv65/07p, verhängten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §87 Abs1 StGB (I./), A***** darüber hinaus der Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB (II./1./ und 2./a./ bis c./) schuldig erkannt.

Danach haben

I./A*****, U***** und K***** am 23.Juni2006 in Villach im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter J***** durch Versetzen von wuchtigen Faustschlägen und Fußtritten gegen den Kopf und den Oberkörper absichtlich eine schwere Körperverletzung (§84 Abs1 StGB) zugefügt, nämlich ein SchädelHirnTrauma mit Bruch des linken Schläfenbeins, mehrfache Kontusionsblutungen im Bereich des rechten Schläfenlappens mit zusätzlicher Einblutung zwischen harter Hirnhaut und Spinnewebenhaut beidseitig temporal und im Bereich des Kleinhirnzeltes und einen verschobenen Nasenbeinbruch;

II./A***** in Klagenfurt andere Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1. /am 2.Mai2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich unbekannten Komplizen N***** durch Versetzen von Schlägen und durch Zubodenstoßen (Prellungen im Bereich des Schädels und des Brustkorbs, Hautabschürfungen, Verletzung eines Zahns);

2. /am 12.April2008 als Alleintäter

a./A***** durch mehrere Faustschläge gegen das Gesicht sowie durch einen Fußtritt (Prellungen im Kopf und im Fußbereich);

b./A***** durch einen Schlag gegen das Gesicht (Prellung der Nase);

c./E***** durch einen Schlag mit einem Gürtel gegen das Gesicht (Schwellung am Auge).

A***** wurde nach §87 Abs1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.April2008, AZ16Hv65/07p, zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von achtMonaten verurteilt.

Dagegen richten sich die auf §281 Abs1 Z5a und Z10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten U***** und K***** und die auf §281 Abs1 Z11 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer den Angeklagten A***** betreffenden Sanktionsrüge (Z11 zweiter Fall) auf, dass bei der Strafbemessung zu Unrecht auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.April2008, AZ16Hv65/07p, Bedacht genommen wurde. Denn die dem SchuldspruchII./1./ zugrunde liegende, nach diesem Urteil begangene Tat vom 2.Mai2008 steht einer solchen Vorgangsweise entgegen. Ist nämlich im neuen Urteil über Taten zu entscheiden, die teils vor Fällung des früheren Urteils, teils danach begangen wurden, so entfällt eine Bedachtnahme auf das erste Urteil (vgl Ratz in WK² §31 Rz2; Fabrizy, StGB10 §31 Rz10a).

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten U***** und K***** kommt hingegen keine Berechtigung zu:

Das Vorbringen der Tatsachenrügen (Z5a) ignoriert den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund nicht zu. Indem bloß eigene Beweiswerterwägungen jenen der Tatrichter entgegengesetzt werden, beziehen sich die Rechtsmittelwerber nicht auf die Kriterien des §281 Abs1 Z5a StPO. Gerade dies unternehmen die Beschwerdeführer jedoch, wenn sie die den Schuldspruch tragenden (disloziert) getroffenen und mit den Angaben der vernommenen Zeugen und Angeklagten begründeten Urteilsfeststellungen, wonach sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter gehandelt haben, mit der Behauptung mangelnder Kausalität der jeweiligen eigenen Handlung für den eingetretenen Erfolg bekämpfen. Angesichts der unbedenklichen Annahme der unmittelbare Täterschaft begründenden, vom gemeinsamen Vorsatz getragenen Ausführungshandlungen (US6, US14 und US17) stellt die konkrete zeitliche Abfolge der Einwirkungen auf das Tatopfer keine schuldoder subsumtionsrelevante Tatsache dar (vgl Kienapfel/Höpfel AT13 E3 Rz13; Fabrizy in WK² §12 Rz26).

Die Subsumtionsrügen (Z10) orientieren sich nicht an den Urteilsannahmen zu einem mittäterschaftlichen Vorgehen und zur Absicht, das Tatopfer dadurch schwer zu verletzen (vgl wiederum US6, 14 und 17) und verfehlen damit die Kriterien des jeweils geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz581, 593).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten U***** und K***** waren somit zu verwerfen.

Demnach waren das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im den Angeklagten A***** betreffenden Strafausspruch und demzufolge auch der Beschluss nach §494a Abs1 Z2 StPO aufzuheben und insoweit gemäß §288 Abs2 Z3 StPO in der Sache selbst zu erkennen.

Bei der erforderlichen Neubemessung der Strafe bei A***** waren als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die einschlägige Vorverurteilung, der überaus rasche Rückfall nur 13 Tage nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzungen, die Tatbegehung während zweier anhängiger Strafverfahren (AZ16Hv49/09p des Landesgerichts Klagenfurt hinsichtlich der SchuldsprücheII./1./ und 2./ sowie der dem Bedachtnahmeurteil des Bezirksgerichts Villach vom 6.Mai2010, AZ5U49/10f, zugrunde liegende Körperverletzung vom 20.Dezember2009; AZ16Hv65/07p des Landesgerichts Klagenfurt hinsichtlich der SchuldsprücheII./2./) und die besonders brutale Vorgangsweise gegenüber dem bereits hilflos am Boden liegenden J***** (SchuldspruchI./), als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis zu werten.

In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe war nach §87 Abs1 StGB unter Anwendung von §28 StGB und §5 Z4 JGG sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 6.Mai2010, AZ5U49/10f (Verurteilung wegen §83 Abs1 StGB Tatzeit 20.Dezember2009 zu einer Geldstrafe von 160Tagessätzen á4Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 80Tage Ersatzfreiheitsstrafe), gemäß §§31 und 40 StGB mit Blick auf das Unrecht der Taten, vor allem die gravierenden vom Erstgericht obgleich festgestellter Mitkausalität (vgl trotz der Einschränkung in US6 dazu die Konstatierungen zu einer [mit-]ursächlichen Verbindung in US15 iVm US12, 13; siehe dazu grundlegend Kienapfel/Höpfel AT13 Z10 Rz5; Sst61/1) nicht §87Abs2 erster Fall StGB unterstellten (was wiederum von der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb)Dauerfolgen der Tat (Hirnleistungsstörungen im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms mit 50% Invalidität; posttraumatische Epilepsie; vgl S235ff in ON51 und S216 in ON74), und die durch eine bis Mitte 2008 besonders ausgeprägte Aggressionstendenz gekennzeichnete Schuld des Angeklagten A***** eine Freiheitsstrafe von 21Monaten auszumessen. Dabei wurde die nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretende überlange Verfahrensdauer (§34 Abs2 StGB) berücksichtigt und an Stelle der um sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafe von zwei Jahren zum Ausgleich der Konventionswidrigkeit (Art6 Abs1 MRK) eine um drei Monate geringer bemessene Sanktion festgesetzt (vgl 14Os15/09a).

A***** wurde mit dem am 25.April2008 zu AZ16Hv65/07p verkündeten Urteil des Landesgerichts Klagenfurt wegen des (fünf Aggressionstaten im Zeitraum 1.Oktober2006 bis 8.September2007 umfassenden) Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1 und Abs3 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Bereits am 2.Mai2008 wurde er neuerlich einschlägig straffällig (PunktII./1./ des Schuldspruchs), sodass ein überaus rascher Rückfall vorliegt. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Angeklagte darüber hinaus nicht einmal zwei Wochen vor der anstehenden Verhandlung im Verfahren AZ16Hv65/07p des Landesgerichts Klagenfurt wiederum mehrfach Körperverletzungen (Schuldsprüche II./2./) verübte, war es trotz des Zeitablaufs spezialpräventiv geboten, zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch mit dem Widerruf der im Vorurteil gewährten bedingten Strafnachsicht vorzugehen, um der ausgeprägten Aggressionstendenz dieses Angeklagten deutlich entgegenzuwirken.

Mit der diesen Angeklagten betreffenden Berufung und ihrer Beschwerde war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung und die Widerrufsentscheidung zu verweisen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten U***** und K***** kommt ebenfalls Berechtigung zu.

Das Erstgericht verhängte über U***** und über K***** jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche gemäß §43 Abs1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Sowohl bei U***** als auch bei K***** wertete das Schöffengericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Zutreffend zeigt die Anklagebehörde auf, dass hinsichtlich U***** und K***** die besondere Brutalität der Vorgangsweise, insbesondere das Eintreten auf den bereits hilflos am Boden liegenden J***** zusätzlich als erschwerend zu werten war. Mit Blick auf das bereits dargestellte besonders hohe Erfolgsunrecht der von den beiden Angeklagten verwirklichten Tat war daher eine Anhebung der Freiheitsstrafe auf jeweils 15Monate geboten. Auch bei diesen beiden Angeklagten war die nicht von ihnen oder ihren Verteidigern zu vertretende überlange Verfahrensdauer (§34 Abs2 StGB) zu berücksichtigen und an Stelle der an sich zu verhängenden schuldangemessenen Strafe von jweils 18Monaten zum Ausgleich der Konventionswidrigkeit (Art6 Abs1 MRK) eine um je drei Monate geringer bemessene Freiheitsstrafe festzusetzen.

Die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene bedingte Strafnachsicht war schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus dem Ersturteil zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.